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Richterin im Naketano-Prozess: Anspruch des Klägers ist „schlüssig“

Richterin im Naketano-Prozess: Anspruch des Klägers ist „schlüssig“

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Mit seinem Anwalt verlässt Naketano-Gründer Sascha Peljahn das Essener Landgericht. Foto: André Hirtz/ FUNKE Foto Services

Essen. 

Warum das erfolgreiche Essener Modelabel „Naketano“ sein Aus zum Jahresende verkündet hat, bleibt weiterhin rätselhaft. Vor dem Essener Landgericht wird derzeit der Streit zwischen den Naketano-Gründern und dem ehemaligen Investor und Miteigentümer verhandelt.

Am Mittwoch verkündete die Richterin Maren von Pappritz, dass der Anspruch der klagenden Gesellschaft „schlüssig“ vorgetragen wurde, erklärte ein Pressesprecher des Landgerichts auf Nachfrage von DER WESTEN.

Kläger fühlt sich über den Tisch gezogen

Der ehemalige Miteigentümer warf den Naketano-Gründern „arglistige Täuschung“ vor. Er fühlt sich von Sascha Peljhan und Jozo Lonac über den Tisch gezogen und hat geklagt. Er fühlte sich beim Verkauf seiner Anteile im Jahr 2013 betrogen. Das Label sei viel mehr Wert gewesen. Er habe seine Anteile für eine zu geringe Auszahlung verkauft. Am Mittwoch war er nicht anwesend und wurde durch seinen Anwalt Dr. Arne Koch vertreten.

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Hatte die Klage im vergangenen Herbst noch wenig Anhaltspunkte, konnte der Anwalt des Klägers in der Zwischenzeit weitere Unterlagen wie eine Email vorbringen, die die These des Klägers untermauerten.

Von Pappritz unterbreitete den Parteien deshalb einen Vergleichsvorschlag: So solle der Kläger 200.000 bis 210.000 Euro zusätzlich erhalten. Doch es kam an dem Prozesstag noch zu keinem Ergebnis.

Eine außergerichtliche Einigung steht im Raum

Sollten sich die Parteien jetzt nicht außergerichtlich einigen können, wird ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen müssen. Dieser muss dann klären, ob die Naketano-Gründer damals schon über die Höhe der Gewinne Bescheid wussten oder ob ihnen das gar nicht klar gewesen war, so der Pressesprecher. Dabei müssten dann alle Geschäftsvorgänge seit 2013 genauestens unter die Lupe genommen werden.

Drei Wochen haben beide Seiten jetzt Zeit sich über diese außergerichtliche Einigung zu verständigen. Am 16. Mai verstreicht die Frist, die die Richterin gesetzt hat. (jk)