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Bürgergeld: DIESEN Anspruch haben auch volljährige Schüler!

Dass mittellose minderjährige Schüler vom Staat unterstützt werden, liegt auf der Hand. Doch auch Volljährige haben ein Recht darauf.

Buergergeld
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Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Nicht nur minderjährige Schüler werden unterstützt. Auch volljährige Schüler unter 25 erfahren durchaus noch staatliche Unterstützung in Sachen Schulkosten – wider besseren Wissens.

So haben sie zu Beginn eines neuen Schuljahres am 01.08. Anspruch auf 116 Euro und zum Beginn des zweiten Halbjahres am 01.02. Anspruch auf 58 Euro. Der Zuschuss ist zur Deckung des persönlichen Schuldbedarfs. Dafür müssen sie jedoch Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen oder für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) berechtigt sein.

Bürgergeld: Antragssteller muss allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen

Neben dem Geld für Schulbedarf haben sie gleichzeitig Anspruch auf Zugang zu anderen Bildungsleistungen aus dem BuT-Paket (Bildung und Teilhabe), wie beispielsweise Nachhilfe, die Übernahme von Schul-Essen und Schülerticket.

Eine weitere Voraussetzung neben dem Bezug von Sozialleistungen ist, dass der Antragssteller einen allgemeine oder berufsbildendende Schule besucht.

Bürgergeld: Viele Schüler forgeschrittenen Alters werden nicht bedacht

Unter allgemeinen Schulen sind Grund-, Haupt-, Real-, Mittel- und Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen, Abendhaupt- und realschulen, Abendgymnasien oder Kollegs gefasst. Berufsbildende Schulen sind Berufsfachschulen, Fach- oder Fachoberschulen, Berufsaufbauschulen, Höhere Fachschulen und Akademien

Ärgerlich: Insbesondere Schüler fortgeschrittenen Alters an Abendschulen oder in schulischer Ausbildung werden bei der Auszahlung dieser Leistung immer wieder nicht berücksichtigt.



Die Schüler müssen zur Geltendmachung des Anspruchs aus dem Bildungs- und Teilhabepaket neben einem Antrag eine Schulbescheinigung vorlegen. Der Antrag kann entweder mit dem Formular BuT für die Zukunft geltend gemacht werden oder für Zukunft und Vergangenheit in einem formlosen Antrag – also einem normalen Brief ans Jobcenter.