Muss der WDR eine neu gegründete Partei wie das Bündnis Sahra Wagenknecht zur Wahlarena einladen? Das Verwaltungsgericht Köln sagt Nein. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter sehen das anders.
Demnach dürfe der Spitzenkandidat der Wagenknecht-Partei De Masi doch an der WDR-Sendung, die in der ARD ausgestrahlt wird, teilnehmen. Zunächst waren nur Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen worden.
++ Dazu interessant: Europawahl: Wagenknecht klaut AfD eine große Wählergruppe – bis zu 15 Prozent für BSW sind drin! ++
BSW-Kandidat darf an ARD-Wahlarena teilnehmen
Der WDR muss den Spitzenkandidaten für die Europawahl der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW), Fabio De Masi, zu einer ARD-Wahlsendung am Donnerstag (6. Juni) einladen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Ursprünglich hatte der verantwortliche Sender Vertreter von SPD, CDU, B90/Grüne, FDP, AfD und Linken eingeladen. Begründung zur Auswahl: Es seien Vertreter der Parteien eingeladen, die im aktuellen Europäischen Parlament mit relevanter Stärke vertreten sind. Das Verwaltungsgericht Köln hatte darin in der Vorinstanz kein Problem gesehen. Die Beschwerde der Wagenknecht-Partei dagegen war jetzt in Münster erfolgreich.
Der BSW-Spitzenkandidat zur Europawahl 2024, Fabio De Masi, schreibt dazu auf der Plattform X: „Gewonnen! Ein Sieg für die Meinungsvielfalt in der ARD. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dem WDR aufgetragen, das Bündnis Sahra Wagenknecht bzw. mich als Spitzenkandidat zur ARD-Wahlarena zuzulassen.“
Chancengleichheit nicht gegeben
Zur Begründung teilte das OVG mit, dass die Partei wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit für die politischen Parteien die Teilnahme an der Sendung beanspruchen könne. Das vom WDR mitgeteilte Konzept der Sendung rechtfertige keinen Ausschluss. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Vergleich zur FDP und zu den Linken „hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Bedeutung einen derart großen Abstand aufweist, der ihren Ausschluss von der Sendung rechtfertigen könnte“, heißt es in der Begründung zu dem Beschluss des 13. Senats.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ist damit beendet. Allerdings kann der Westdeutsche Rundfunk durch eine Regelung im Grundgesetz zur festgeschriebenen Rundfunkfreiheit noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen.
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Ursprünglich gab das Verwaltungsgericht Köln dem WDR recht und lehnte den Eilantrag des BSW ab. Die Wagenknecht-Partei hatte argumentiert, dass sie gute Chancen habe, als fünftstärkste Kraft ins Europaparlament einzuziehen. Eingeladene Parteien wie FDP oder Die Linke lägen in Umfragen dahinter. (mit dpa)