Immer wieder fühlen sich Autofahrer von einem privaten Parkplatzbetreiber abgezockt. Auch Leser Michael Hupfer aus Hattingen hatte Ärger mit dem Unternehmen und zahlte zähneknirschend die Vertragsstrafe und Gebühren. Wer das Risiko nicht scheut, kann aber gegen diese Vertragsstrafe klagen.
Essen.
Es sollte ein angenehmer Abend mit einem Konzert in der Essener Philharmonie werden. Unser Leser Michael Hupfer kam aus seinem Wohnort Hattingen mit dem Auto in die Stadt und wollte auf dem Parkplatz an der Admiral-Scheer-Straße den Wagen abstellen. Die Stellplätze werden von dem Privatunternehmen Contipark betrieben. Parken kostet etwas, den gesamten Abend über 3,50 Euro. Den Parkschein müssen Besucher bei der Ankunft aus dem Automaten ziehen. „Ich habe an mehreren Automaten versucht, eine Parkkarte zu lösen und zu bezahlen“, berichtet Hupfer. Doch das misslang.
Schließlich ging er ins Konzert. Als er gegen Mitternacht wieder ins Auto steigen wollte, begann der Ärger. Er fand einen Zettel des Unternehmens vor. „Verstoß gegen unsere Vertrags- und Einstellbedingungen“, heißt es darauf. Im Vordruck sind wegen eines nicht ausgelegten Parkscheins ein Tagesentgelt von sechs Euro und eine Vertragsstrafe von 23 Euro eingetragen. 29 Euro sollte Hupfer insgesamt für ein paar Stunden Parken bezahlen. „Ich fühlte mich abgezockt“, sagt er. Am folgenden Tag überwies er deshalb den regulären Tarif von 3,50 Euro an Contipark und schilderte dem Betreiber schriftlich die Umstände. Denn er glaubte sich im Recht, zumal auch andere Autofahrer keinen Parkschein am Automaten ziehen konnten.
Dann kamen auch noch Mahngebühren hinzu
Doch die Rechnung ging nicht auf. Die Firma akzeptierte die Erklärung nicht und beharrte auf der Forderung, die nun noch um Mahngebühren von 7,50 Euro erhöht wurde. Gegenüber unserer Redaktion bestreitet Contipark, dass es an besagtem Abend technische Probleme mit den Kassengeräten gab. „Unsere Parkscheinautomaten sind und waren alle voll funktionsfähig“, teilt das Unternehmen mit. „Somit hat Herr Hupfer ohne gültigen Parkschein auf unserer Parkfläche geparkt.“ Daher habe das Unternehmen das Entgelt plus Vertragsstrafe gefordert. Es steht Aussage gegen Aussage.
Leser Hupfer hat inzwischen klein bei gegeben. „Ich habe zähneknirschend bezahlt“, sagt er. Nach wie vor fühlt er sich über den Tisch gezogen. Und damit steht er nicht alleine. Im Internet finden sich Hunderte Beschwerden über Contipark. Auch diese Zeitung hat schon mehrfach über die hohen Forderungen des Unternehmens berichtet. Die Firma betreibt in rund 160 Städten in Deutschland und Österreich etwa 400 Parkplätze. Vielerorts hat die Deutsche Bahn Parkplätze vor ihren Stationen an Contipark vermietet.
Die Rechtslage ist allerdings weitgehend auf Seiten des Unternehmens. Die Zahlungen kann gefordert werden, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hängen ordnungsgemäß an den Parkscheinautomaten aus. Wenn ein Autofahrer auf dem Gelände parkt, kommt ein Vertrag mit Contipark zustande und die Bestimmungen gelten, ob sie nun wahrgenommen wurden oder nicht. Egal ist auch, ob die Stellplätze durch eine Schranke deutlich als privat betriebene Fläche erkennbar sind.
Vertragsstrafe muss der Kunde nicht akzeptieren
„Der Parkplatzbetreiber kann das Tagesentgelt verlangen, wenn kein gültiges Ticket vorliegt“, erläutert der Herforder Rechtsanwalt Ulrich Oehler, der auch für den ADAC tätig ist. Eine Vertragsstrafe, in Hupfers Fall immerhin 23 Euro, müsse der Kunde nicht akzeptieren. Zu diesem Ergebnis seien die Juristen des ADAC nach einer eingehenden Prüfung der Beschwerden über Contipark gekommen. „Ich rate dazu, die Vertragsstrafe nicht zu bezahlen“, sagt der Anwalt. Er habe noch keinen Fall erlebt, in dem Contipark jemanden deshalb verklagt habe.
Doch diese Einschätzung ist umstritten. Contipark verweist auf Gerichtsurteile, denen zufolge auch die Bestimmungen rechtmäßig sind. „Die Vertragsstrafe ist dem Grunde nach zulässig und der Höhe nach verhältnismäßig“, erklärt das Unternehmen. Auch die Expertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Dunja Richter, ist vorsichtig. Sie hat schon vor Jahren gegen die AGB der Parkplatzfirma geklagt und Recht bekommen.
Unternehmen änderte rechtswidrige Vertragsklauseln
„Contipark hat daraufhin alle rechtswidrigen Vertragsklauseln geändert“, sagt die Juristin. Momentan sei die Klausel zur Vertragsstrafe so formuliert, dass sie von der Verbraucherzentrale nicht mehr angefochten werden kann. Verbraucher können laut Richter aber von sich aus gegen die Vertragsstrafe klagen und sich auf eine überraschende und intransparente Regelung berufen. „Ich würde mit meiner Rechtsschutzversicherung klären, ob sie die Kosten für ein derartiges Verfahren übernimmt“, rät Richter.