Eine fünfköpfige Familie zog wegen Hartz 4 im Januar vor das Sozialgericht in Oldenburg.
Die Familie aus Delmenhorst bekommt aktuell 1.857 Euro Hartz 4 pro Monat. Nicht genug, sagen sie.
Hartz 4: Familie reichen 1.857 Euro pro Monat nicht – Gericht lässt das kalt
Hintergrund für die Klage ist die gestiegene Inflation. Deshalb wollte der Anwalt der Familie einen Aufschlag von fünf Prozent auf die Regelbedarfe rückwirkend zum 1. Januar 2022 erstreiten.
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Das ist Hartz 4:
- Hartz 4 heißt eigentlich Arbeitslosengeld II (ALG II).
- Es existiert seit dem 1. Januar 2005.
- Es ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
- Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein würdevolles Leben zu führen.
- Allerdings kann die Leistung durch Sanktionen gekürzt werden.
- Die Ampel-Koalition will Hartz 4 in ein neues Bürgergeld umwandeln.
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Hartz 4: Familie will knapp 100 Euro mehr vom Staat
Tatsächlich jedoch erhöhte sich die Auszahlung an die Bedarfsgemeinschaft zum Jahreswechsel nur minimal. Von 1.841 auf 1.857 Euro. Die Familie verlangte dagegen eine Erhöhung auf 1.933 Euro, um die gestiegenen Lebensunterhaltskosten abzudecken. Aus ihrer Sicht fiel die Anpassung der Regelsätze zu gering und verfassungswidrig aus. Doch das sah das Gericht anders!
Die Regelsätze werden so ermittelt, dass sie zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung spiegeln sollen. Dabei wird aber nur die Entwicklung der Preise und Löhne von Juni 2020 bis Juli 2021 im Vergleich zu 2019 hergenommen. Die Entwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2021 blieb aufgrund dieses Berechnungsmodus unberücksichtigt.
Hartz 4: Sozialgericht will abwarten, wie der Gesetzgeber reagiert
Das Bundesverfassungsgericht habe diese Berechnung der Regelsätze in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen, so das Sozialgericht. Jedoch könne der Gesetzgeber auf extreme Preissteigerungen, die danach auftreten, reagieren und müsse nicht auf die nächste reguläre Anpassung der Regelsätze warten. Aber, so argumentierte das Sozialgericht in Oldenburg, es sei noch nicht absehbar, in welcher Form die Ampel-Bundesregierung reagieren werde. So habe es 2021 auch coronabedingte Sonderzahlungen gegeben.
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Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass man aus der durchschnittlichen Inflationsrate in den letzten sechs Monaten von 3,9 Prozent nicht zwingend auf eine existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung feststellen könne. Zudem habe die Familie nicht hinreichend dargelegt, dass sie höhere Energiekosten zu tragen habe, befand das Gericht, das auch weitere konkrete Belege für Bedarfsunterdeckungen vermisste.