Wer feierte den 60. Geburtstag von Deutsche-Bank-Chef Ackermann im Kanzleramt? Die Öffentlichkeit wird einen Einblick in Merkels bislang geheime Gästeliste bekommen. Eine entsprechende Klage hatte zumindest teilweise Erfolg. Merkels Fete für Ackermann ist umstritten.
Berlin.
Teilerfolg im Rechtsstreit um das Geburtstagsdinner für Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann im Bundeskanzleramt: Das Berliner Verwaltungsgericht entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass das Kanzleramt die Gästeliste zu der Feier im April 2008 den Klägern offen legen muss.
Zur Begründung erklärte das Gericht, es habe sich sämtlich um Personen des öffentlichen Lebens gehandelt, die nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer Funktion von der Bundeskanzlerin eingeladen worden seien. (AZ: VG 2 K 39.10)
Kläger wollen Details zur Planung
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) hatte Ackermann und etwa 20 bis 30 weitere Gäste eingeladen, um dessen 60. Geburtstag zu feiern. Das Essen war anschließend als „Ackermann-Schulfreunde-Essen“ kritisiert worden. Der Abend soll mit Steuergeld bezahlt worden sein, hatte das ARD-Magazin „Report Mainz“ im Jahr 2009 berichtet. Merkel hatte sich mehrfach gegen die Vorwürfe gewehrt und behauptet, dass es sich bei dem Essen nicht um eine Geburtstagsfeier, sondern um ein Abendessen „im Umfeld des 60. Geburtstags“ gehandelt habe. Dabei sei es darum gegangen, Vertreter aus Wirtschaft, Kultur, Bildung und Forschung ins Gespräch zu bringen.
„Foodwatch“-Chef Thilo Bode und die Berliner Rechtsanwältin Katja Pink reichten Klage ein, um Details zu Planung und Kosten des Abendessens zu erfahren. Sie vermuteten, dass Ackermann selbst die Gästeliste zusammenstellen durfte, was das Kanzleramt damals bestritt. Sie sehen die Feier unter Lobbyismusverdacht.
Weitere Informationen muss das Kanzleramt laut Urteil allerdings nicht zur Verfügung stellen. Diese unterlägen nicht der Pflicht zur Veröffentlichung, weil sie die Sicherheit der Kanzlerin gefährden könnten, erklärte das Verwaltungsgericht zur Begründung. Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig. (afp/dapd)