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Warnstreik: Diese Rechte haben Flugreisende

Warnstreik: Diese Rechte haben Flugreisende

Das Lufthansalogo vor einer Anzeigetafel
Zum Themendienst-Bericht vom 25. Juli 2022: Fallen Flüge durch einen Streik aus oder verspätet sich dadurch die Abreise, haben Urlauber Recht auf Ausgleich. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn
Wird ein Flug streikbedingt gestrichen, haben Urlauber Recht auf einen Ausgleich. Reisebüros oder Buchungsportale müssen dafür nicht aufkommen.

Hannover. 

Die Gewerkschaft Verdi ruft das Bodenpersonal der Lufthansa am Mittwoch zu einem eintägigen Streik auf. Für Flugreisende bedeutet das: der Flieger bleibt womöglich am Boden. Diese Rechte haben Reisende in so einem Fall.

Frist für Alternative setzen

Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Airline laut der Verbraucherzentrale Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Als angemessenes Zeitfenster für die Frist sieht Reiserechtler Paul Degott zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, rät die Verbraucherzentrale Reisenden, sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen.

Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Das gilt für Pauschalreisen 

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Laut der Verbraucherzentrale können Reisende bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man die Verspätung dem Reiseveranstalter umgehend melden.

Unter bestimmten Umständen ist laut Degott eine Stornierung der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt. Streikt wie in diesem Fall das Bodenpersonal einer Fluggesellschaft, haben Reisende außerdem Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung.

(dpa)