Betrug in der Gastronomie: Das Restaurant schummelt, wenn DAS auf deiner Rechnung steht
Manchmal steht auf der angeforderten Rechnung nur „Zwischenrechnung“
Schummelnde Wirte können Zwischenrechnungen ausstellen, um Steuern zu hinterziehen
Diese vorläufigen Rechnungen tauchen nämlich nicht im Kassensystem auf
Berlin.
Die meisten Gäste sind froh, wenn sie nach einem Restaurantbesuch eine Rechnung vorgelegt bekommen, auf der nur aufgelistet wird, was sie auch wirklich konsumiert haben. Deshalb achten sie oft gar nicht darauf, was sonst auf dem Bon steht. Das machen sich viele Gastronomen zu Nutze – indem sie einfach gar keine echte Rechnung ausstellen.
Manchmal bekommen die Gäste nämlich zur Bezahlung einfach eine Zwischenrechnung serviert. Dabei handelt es sich um einen Beleg, der fast genauso wie eine normale Rechnung aussieht, aber nur eine vorläufige Abrechnung darstellt. Meist ist der Wisch automatisch mit dem kleingedruckten Zusatz „Dies ist keine Rechnung“ versehen.
Was hat der Wirt davon?
Der Trick ist ganz simpel: Wie Express.de schreibt, haben Finanzämter generell Zugriff auf elektronische Kassensysteme. Die Behörden sehen aber nur das, was tatsächlich abgerechnet worden ist. Zieht der Kellner nur die Zwischenrechnung aus der Kasse, kann er nach der Bezahlung die komplette Bestellung stornieren. Sie wird somit nicht als Einnahme im System aufgelistet – Steuerbetrug!
Weitere Bezeichnungen für die „Zwischenrechnung“ können übrigens „Rechnungsentwurf“, „Bar-Beleg“, „Vorabrechnung“ oder „Zwischenbeleg“ sein. Schätzungen ds Bundesrechnungshofs zufolge entsteht durch diese Methode ein jährlicher Schaden von bis zu zehn Milliarden Euro, die der Fiskus durch den Betrug verliert.
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In einigen Fällen kann die Zwischenrechnung aber durchaus Sinn machen – so zum Beispiel, wenn eine größere Gruppe getrennt bezahlt und der Kellner nicht sicher ist, ob ein Teil der Personen noch länger bleiben möchte. So kann er anschließend die Rechnung an der Kasse in Ruhe separieren, bevor er am Ende mehrere teilweise bezahlte Rechnungen auf dem Tresen liegen hat.
Der Gast macht sich durch die Zahlung einer falschen Rechnung nicht strafbar. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, den Wirt anzuzeigen. Auf eine „echte“ Rechnung sollte er aber besonders dann bestehen, wenn er sie steuerlich absetzen möchte. (raer)