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BGH-Urteil erleichtert Ausstieg aus Fitnessstudio-Vertrag

BGH-Urteil erleichtert Ausstieg aus Fitnessstudio-Vertrag

Wer Mitglied in einem Fitnessstudio wird, muss sich oft langfristig binden. Ein BGH-Urteil erleichtert jetzt den Ausstieg aus dem Vertrag. Sportler dürfen demnachl jederzeit aus einem wichtigem Grund kündigen. Verschiedene Knebel-Klauseln seien nicht immer rechtens.

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Die Deutschen stürmen die Fitnessstudios: Über 7,6 Millionen Bundesbürger trainieren inzwischen in einem der 7.300 Fitnesscenter. Viele binden sich langfristig an ein Studio. Doch was, wenn ein Hobbysportler krank wird, ein Umzug ansteht oder der Bauch-Beine-Po-Kurs wegfällt? Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem teuren Vertrag wurde bislang nur selten akzeptiert. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals für Klarheit gesorgt: Wer wichtige Gründe hat, kann jederzeit früher kündigen (Aktenzeichen: XII ZR 42/10). Auch andere Knebel-Klauseln sind nicht immer rechtens.

„Die Kunden von Fitnesscentern haben jetzt erstmals Rechtssicherheit“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln. Wer mit seinem Studio im Streit um den vorzeitigen Ausstieg liegt, kann sich nun womöglich auf die neue höchstrichterliche Entscheidung berufen. Anderslautende Vertragsklauseln sind unwirksam. „Auch wenn es die Betreiber vielleicht gerne hätten: Fitnessverträge sind keineswegs für die Ewigkeit oder zwingend für die vereinbarte Laufzeit“, sagt auch Rechtsanwalt Jens Ferner aus Aachen.

Attest muss für die Kündigung reichen

Grundsätzlich gilt jetzt: Raus darf, wer die Vertragsleistung nicht mehr nutzen kann, auch wenn er wollte, und einen wichtigen Grund für die Sonderkündigung parat hat. Nur – was ist „wichtig“? Dazu zählt nach BGH-Auffassung in erster Linie eine ernsthafte Erkrankung. Woran der Sportler leidet, muss er aber nicht sagen. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein bestätigt, muss dem Studio reichen. Wird eine Frau nach Vertragsschluss schwanger, darf auch sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit Vorschlägen zum vorübergehenden Aufs-Eis-Legen des Vertrags muss sie sich nicht mehr abwimmeln lassen.

Auch ein Umzug kann ein wichtiger Grund sein, wie bereits andere Gerichte entschieden. Ändert das Fitnessstudio seinen Standort, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern – selbst wenn das im Vertrag ausgeschlossen wird oder wenn es nur innerhalb des Stadtgebiets die Räumlichkeiten wechselt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, 17 U 109/91). Wechselt nur der Inhaber, bleiben aber Geräte und Kurse gleich, gibt es keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung.

Zieht der Sportler selbst weg, kann er in der Regel problemlos raus aus dem Vertrag, sobald er weite Anfahrtswege in Kauf nehmen müsste (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt, 6 U 164/93). „Ab wann es wegen der hohen Benzinpreise aber unzumutbar wird, müssen die Kunden wohl im Einzelfall mit ihrem Studiobetreiber ausraufen“, sagt Carolin Semmler, Juristin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Zwei Jahre Laufzeit sind okay

Auch grundlegende Änderungen im Angebot können zur Kündigung berechtigen, wie Ferner betont. Zum Beispiel, wenn die Öffnungszeiten stark zusammengestrichen werden oder deutlich weniger Geräte zur Verfügung stehen. Da hilft es dem Studio auch nicht, dass im Vertrag Klauseln stehen wie „Änderungen vorbehalten“. Eine solche Klausel ist zu pauschal und damit unwirksam (Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg, 5 O 137/98). Bei kleineren Änderungen, wenn etwa plötzlich ein Bauchtrimmer nicht mehr nutzbar ist oder der Bauch-Beine-Po-Kurs ausfällt, sei der Ausstieg nur schwer durchsetzbar, betont Ferner.

Dass es so leicht kein Entkommen aus Fitnessverträgen gibt, merkten die Hobby-Sportler meist erst, wenn der Enthusiasmus abgeebbt sei, weiß Jurist Solmecke aus Erfahrung. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die BGH-Richter fanden daran nichts zu beanstanden. Wer keine wichtigen Gründe für ein vorzeitiges Ende, aber keine Lust mehr zum Hantelstemmen hat, sollte rechtzeitig einen Blick in das Kleingedruckte werfen, rät Solmecke.

Die meisten Verträge verlängern sich automatisch, wenn der Kunde vergisst zu kündigen. Um mehr als sechs weitere Monate dürften sie aber nicht ausgedehnt werden, sagt Semmler. Kündigungsfristen von einem Monat oder drei Monaten vor Vertragsende seien rechtlich in Ordnung. Klauseln, wonach nur einmal jährlich zu einem bestimmten Termin gekündigt werden darf, sind dagegen unwirksam. (dapd)