Unverheiratete brauchen gegenseitige Vollmachten, um im Ernstfall für den Anderen handeln zu können. Braucht man dafür einen „Partner-Pass“ oder reicht etwas Selbstgeschriebenes? Wir haben mit Experten gesprochen und erklären die wichtigsten Fakten.
Essen.
Für einen nahe stehenden Menschen Geld am Bankschalter abheben, ein Paket bei der Post abholen, den Mietvertrag auflösen oder ihn im Krankheitsfall auf der Intensivstation besuchen – das ist gar nicht so einfach. Das gilt für Liebespaare wie für Menschen, die vielleicht ihrem Nachbarn oder einem Bekannten einen Gefallen tun wollen.
Nun hat der Regensburger Wolfgang Kerscher ein Dokument entwickelt, den „Partner-Pass“, welchen er für 9,50 Euro plus Porto vertreibt (www.partner-pass.de). Der Pass soll in einigen Angelegenheiten als Vollmacht dienen.
Wozu eine Vollmacht ausfüllen?
In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können hingegen die Angehörigen nur entscheiden, wenn eine Vollmacht vorliegt.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn man ein vom Gericht bestellter Betreuer ist. Alle anderen, verheiratete wie unverheiratete Paare, sollten ein Schriftstück aufsetzen, welches die Vollmachten ausdrücklich regelt.
Wie funktioniert der Pass?
Die Idee dahinter: Einfach das Dokument ausfüllen und schon kann die genannte Person vieles für einen erledigen. Mit dem Schriftstück erteile man sich gegenseitig eine Vollmacht für die dort aufgelisteten Bereiche. In den achtseitigen Pass aus schwerem, grauem Papier klebt man 1.) ein Foto ein, welches beide Personen zeigt, 2.) notiert beide Personendaten (Name, Personalausweisnummer, Geburtsdatum, Telefonnummern beider Partner) und 3.) unterschreibt.
Der Pass soll dann zehn Jahre gültig sein. Allerdings ist im Pass vermerkt, dass stets beide Pässe zugleich vorliegen müssen, damit eine der genannten Personen für den anderen handeln kann.
Braucht man den Partnerpass?
Die Idee des Partnerpass-Entwicklers findet Rechtsanwalt Vladimir Stamenković gar nicht schlecht. Die Kosten dafür hält Stamenković von der Essener Kanzlei SH Rechtsanwälte allerdings für zu hoch.
Im Grunde reiche dann eben doch eine selbstverfasste Vollmacht mit Unterschrift, um viele Dinge für einen anderen Menschen zu regeln. Damit ließen sich problemlos auch Verträge abschließen und kündigen. Konkret rät Stamenković zu einer „Vorsorge-General-Vollmacht“ – Textbeispiele findet man hierzu problemlos im Internet.
Wie sieht die Vollmacht aus?
Der Text kann handschriftlich verfasst werden, eine Unterschrift ist nötig. Die Personenangaben müssen vollständig sein. Ein Beispiel: „Hiermit bevollmächtige ich (Name, Vorname, Geburtsdatum/Ort, Anschrift) den Vollmachtnehmer (Name etc. ) mich in allen meinen Angelegenheiten vor Behörden und Privatpersonen zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt für die allgemeine Vertretung oder besondere Rechtsgeschäfte Unterbevollmächtigte zu bestellen und in seinem eigenen Namen oder als Vertreter weiterer Personen Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode sondern durch meinen Widerruf oder den Widerruf der Erben. Ort, Datum, Unterschrift (Name, Vorname).“
Brauche ich neben der einfachen Vollmacht noch weiteres?
Ja, sagt Rechtsanwalt Stamenković. Seiner Erfahrung nach reicht vielen Banken eine selbstverfasste Vollmacht nicht aus. Sie bestehen darauf, dass der Kunde eine von der Bank vorgefertigte Vollmacht ausfüllt. Diese kann man sich am Bankschalter aushändigen lassen.
TippKeine Gültigkeit haben der Partner-Pass oder die Vorsorge-General-Vollmacht in Grundstücksfragen. Hier ist eine notarielle Beglaubigung notwendig.
Für unwirksam hält der Rechtsanwalt zudem die Formulierung im Partnerpass, welche im Krankenhaus den behandelnden Arzt oder das Pflegepersonal von der Schweigepflicht entbinden soll. Dafür reicht übrigens auch die „Vorsorge-General-Vollmacht“ nicht aus – sie regelt nur die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Nicht abgedeckt seien alle ärztlichen Angelegenheiten sowie Unterbringung in einem Heim. Das muss gesondert geregelt werden: Mit einer Patienten- sowie einer Betreuungsverfügung.