Fiese sexuelle Belästigung: Warum es so schwer ist, Upskirting in Deutschland zu bestrafen
Upskirting heißt eine fiese Art der sexuellen Belästigung
Dabei wird der Rock einer Frau hochgehoben und ihr Intimbereich heimlich fotografiert
Die Rechtslage in Deutschland ist aber kompliziert
Berlin.
So harmlos Upskirting klingt, so fies ist die Masche, bei der Frauen sexuell belästigt werden. Der Begriff kommt aus dem Englischen. Meist sind es Männer, die den Rock oder das Kleid von Frauen anheben, die in einer Schlange anstehen, auf Partys tanzen oder auf der Rolltreppe stehen.
Oder sie halten heimlich ein Handy unter den Rock und fotografieren den Intimbereich, manchmal laden sie den vermeintlichen Schnappschuss später im Internet hoch. Manche sprechen gar von einem neuen Trend, der auch in Deutschland angekommen ist.
Bis zu zwei Jahre Haft für Upskirting in Großbritannien
Großbritannien hat jüngst ein neues Gesetz gegen das Upskirting erlassen. Wie der „Guardian“ berichtet, wird die Masche nun als Straftatbestand behandelt. Upskirtern droht nun bis zu zwei Jahren Gefängnis!
Zuvor hatte sich sogar Großbritanniens Premierministerin Theresa May auf Twitter zum Upskirting geäußert. Sie zeigte sich enttäuscht, dass das Gesetz so lange auf sich warten ließ. „Upskirting ist ein Eingriff in die Intimsphäre und lässt die Opfer mit dem Gefühl der Herabwürdigung und Verstörung zurück“, schrieb sie auf Twitter. Am Ende hatte der Gesetzentwurf im Parlament Erfolg.
Und in Deutschland? Im Vergleich zu Großbritannien ist die Gesetzeslage geradezu lächerlich. In einem Fall aus dem Jahr 2013 ist ein Bürgermeister aus Bayern, der Fotos und Video vom Intimbereich von mehr als 100 Frauen auf seinem Handy gespeichert hatte, mit einer Geldstrafe von 750 Euro davongekommen – wegen Belästigung der Allgemeinheit. Damals berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ über das Urteil.
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Das Landgericht München begründete die Bewertung als Ordnungswidrigkeit damit, dass die Frauen nicht herabgesetzt worden seien und sie von den Aufnahmen nichts mitbekommen hätten.
Komplizierte Gesetzeslage in Deutschland
Um als Straftat bewertet zu werden, müsse Upskirting unter den Straftatbestand der Beleidigung fallen (Paragraf 185 des Strafgesetzbuches) oder den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahme verletzten (Paragraf 201a StGB).
Also müssten Upskirting-Aufnahmen entweder bemerkt werden, um als Straftat belangt werden zu können. Oder die Bildaufnahmen müssten in einer Wohnung oder in intimen Räumen wie WC oder Umkleide entstehen, erklärt ein Rechtsanwalt dem „Express“.
Zudem könnten Upskirting-Opfer dem Rechtsanwalt zufolge unter anderem auch Persönlichkeitsrechte nach Artikel 2 des Grundgesetzes oder das Recht am eigenen Bild nach Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes anbringen – zumindest wenn das Bild im Internet verbreitet wurde und das Opfer eindeutig zu erkennen ist.
Es ist also ganz schön kompliziert, als Upskirting-Opfer in Deutschland seine Rechte einzufordern. Da sieht es in Großbritannien schon besser aus. (jkali)