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Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt „Porno-Pranger“

Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt „Porno-Pranger“

Die von einer Anwaltskanzlei geplante Veröffentlichung von Namen abgemahnter Internetnutzer, die pornografische Filme illegal weiterverbreitet haben sollen, ist vorerst hinfällig. Eine Sprecherin des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Ansbach bestätigte am Freitag auf dapd-Anfrage, dass die Veröffentlichung der Liste durch die Kanzlei untersagt wurde.

Essen/Regensburg (dapd). Die von einer Anwaltskanzlei geplante Veröffentlichung von Namen abgemahnter Internetnutzer, die pornografische Filme illegal weiterverbreitet haben sollen, ist vorerst hinfällig. Eine Sprecherin des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht in Ansbach bestätigte am Freitag auf dapd-Anfrage, dass die Veröffentlichung der Liste durch die Kanzlei untersagt wurde. Weitere Angaben machte die Sprecherin zunächst nicht.

Das Landesamt hatte allerdings schon im Vorfeld klargestellt, dass man eine Veröffentlichung der Namen von Privatleuten auf Gegnerlisten grundsätzlich für nicht zulässig hält.

Die auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Anwaltskanzlei U + C aus Regensburg hatte angekündigt, ab dem 1. September eine sogenannte Gegnerliste ins Internet zu stellen. Zu den Mandanten der Kanzlei U + C Rechtsanwälte zählen nach eigenen Angaben Anbieter aus der Erotikbranche, die ihre Rechte verletzt sehen. Medienberichte, wonach die Veröffentlichung von bis zu 150.000 Datensätzen geplant ist, wollte die Kanzlei auf Anfrage nicht bestätigen. Rechtsexperten und Standesvertreter übten scharfe Kritik an dem Vorgehen.

Die Kanzlei reagierte mit einer knappen Stellungnahme auf ihrer Internetseite. Dort hieß es: „Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.“ Zudem monierte die Kanzlei, dass das Landesamt seine Informationen und Schlussfolgerungen „offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen“ habe. Weiterhin hieß es, die Anwälte würden sich „diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen.“ Die Kanzlei werde gegen die Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. „Bis zum Abschluss des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen“, hieß es.

Neben dem Landesamt beschäftigten sich aber auch Gerichte mit dem umstrittenen Vorhaben der Kanzlei. Bereits am Donnerstag erließ das Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung gegen die Namensnennung einer Frau auf der geplanten Liste, wie ein Gerichtssprecher am Freitag einen entsprechenden Bericht des Branchendienstes „Meedia“ auf dapd-Anfrage bestätigte. Laut einer Stellungnahme des Anwalts der Frau begründete das Gericht die einstweilige Verfügung damit, dass das Recht der Mandantin verletzt würde, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können.

U + C könne sich demnach auch nicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007 berufen. Damals hatte eine Kanzlei die Namen bekannter Unternehmen veröffentlicht, um mit ihnen als Gegner zu werben. Im aktuellen Fall stünden aber keine Werbezwecke im Vordergrund, hieß es. Auch wenn die Entscheidung des Essener Gerichts nur das Verhältnis zwischen seiner Mandantin und U + C regele, könnten sich nun andere Betroffene auf diese Entscheidung berufen und ihrerseits eine Unterlassungserklärung fordern, schrieb der Anwalt weiter.

Eine weitere einstweilige Verfügung wurde am Donnerstag vom Amtsgericht Regensburg erlassen, wie ein Sprecher einen Bericht der Internetseite „Regensburg-Digital“ am Freitag bestätigte. Demnach droht der Kanzlei U + C im Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

dapd