Die Heizperiode ist in vollem Gange und die kalten Tage sorgen für einen hohen Bedarf an häuslicher Wärme. Doch viel wichtiger ist in diesem Jahr, wie man für wohlige Temperaturen sorgt. Denn ab Januar ist das Heizen mit dem Kamin nicht mehr in jedem Fall erlaubt.
Und nicht nur das: Wer sich nicht an die neuen Heizregeln hält, zahlt ein XXL-Bußgeld.
Bußgeld: Kamin-Regel sorgt für Wirbel
Denn bereits seit dem 1. Januar müssen Öfen, die zwischen Januar 1995 und März 2010 installiert wurden, strengere Anforderungen an den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid erfüllen. Aber Achtung: Das gilt nur für Öfen, die mit festen Brennstoffen (z.B. Holz und Kohle) betrieben werden. Für sie schreibt die Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV, Stufe 2) jetzt vor, dass maximal 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas zulässig sind.
Aber woher weiß ich, ob mein Ofen erneuert werden muss? Wie alt die Feuerstätte ist, können Hausbesitzer am Typenschild ablesen. Und ob die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, lässt sich in den Unterlagen des Herstellers oder über die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik überprüfen.
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Um diese neuen Werte zu garantieren, müssen die betroffenen Öfen mit einem Filter ausgestattet werden. Hier gibt es zwei Optionen:
- Elektrostatische Filter für ca. 3.000 Euro (inkl. Einbau)
- Keramische Filter für etwa 600 Euro – billiger, aber mit regelmäßigem Wartungsaufwand verbunden und alle drei (!) Jahre zu erneuern.
Und diese Kosten sollte man auf jeden Fall in Kauf nehmen, denn wer weiterhin ohne Filter heizt, muss laut Gesetz mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 (!) Euro rechnen.
Bußgeld: Es gibt Ausnahmen – hier eine Auflistung
Aber keine Angst – es gibt laut „chip.de“ auch Ausnahmen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass einige Geräte von der Sanierungspflicht ausgenommen sind. Dazu gehören:
- alte Kamine und Öfen, die vor 1950 eingebaut wurden und noch an ihrem originalen Standort stehen
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die als alleinige Heizquelle einer Wohneinheit betrieben werden
- handwerklich fest eingebaute Kachelöfen und andere Wärmespeicheröfen
- Holzherde und -backöfen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 15 kW
- Backöfen
- offene Kamine, die nur selten (an höchstens 8 Tagen im Monat für jeweils 5 Stunden) benutzt werden
- Feuerstätten, die nach dem 21. März 2020 zugelassen oder in Verkehr gebracht werden
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Also lieber schnell den Ofen checken und das Weihnachtsgeld statt in den Stadionbesuch und das neue Trikot in den Kamin stecken. Das erspart nicht nur fußballerischen Ärger, sondern schont auch den Geldbeutel vor dem XXL-Bußgeld.