Bußgelder sind ärgerlich und können in der Regel ganz einfach vermieden werden. Zu den typischen Fallen gehören unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu geringe Abstände, Missachtung der Vorfahrt und falsches Überholen.
Was viele hingegen nicht wissen: Auch bei der Wahl der Parkscheibe ist Vorsicht geboten. Andernfalls droht auch hier ein fieses Bußgeld.
Bußgeld trotz Parkscheibe? Das müssen Autofahrer wissen
Parkscheiben sind in allen Formen und Farben erhältlich: Neben den typischen blauen Parkscheiben gibt es beispielsweise pinke mit der Aufschrift „Bin kurz Shoppen“, und grüne mit einem abgebildeten Fußballfeld und der Information „Bin beim Training“.
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Was zunächst nach einer lustigen Alternative aussieht, kann schnell mit Bußgeld bestraft werden. Damit eine Parkscheibe gültig ist, muss sie laut ADAC nämlich diese Kriterien erfüllen:
- Die Parkscheibe muss blau-weiß sein
- Sie muss eine Breite von 11 Zentimeter und eine Höhe von 15 Zentimeter nachweisen
- Sie muss in die richtige Richtung laufen (1,2,3,4 von links nach rechts)
- Sie muss gut erkennbar sein (beispielsweise auf dem Armaturenbrett)
- Für elektronische Parkscheiben gilt: Sie benötigt eine Typengenehmigung und muss ebenfalls das blau-weiße Parken-Verkehrszeichen 314 (weißes „P“ auf blauem Grund) aufweisen
Falsche Parkscheibe: So teuer kann typischer Fehler werden
Weicht die Parkscheibe von der Norm ab und ist nicht blau-weiß oder hat die falsche Größe, droht nach Angaben des ADAC ein Bußgeld von 20 Euro.
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Neben den optischen Kriterien sollten Autofahrer darauf achten, dass die Parkscheibe richtig eingestellt ist. Heißt konkret: Sie muss immer auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft gestellt werden. Parkt man sein Auto zum Beispiel um 13.05 Uhr, wird die Parkscheibe auf 13.30 Uhr gestellt. Andernfalls droht nach Angaben des ADAC ein zusätzliches Bußgeld von 20 bis 40 Euro. Übrigens: Auch andere Park-Regeln sollten besser beachtet werden (>> hier mehr lesen).