Kunden der Deutschen Post sollten jetzt besser weiterlesen. Der Versanddienstleister hat eine Änderung vorgenommen, die du vielleicht noch gar nicht richtig bemerkt hast. Du solltest sie aber besser kennen. Sie gilt seit dem 1. Juli 2024.
Deutsche-Post-Kunden, aufgepasst: Zum 1. Juli wurde die „Bücher- und Warensendung“ in „Warensendung“ umbenannt. Außerdem wird eine Gewichtserhöhung bis 2 Kilogramm durch einen Zuschlag auf die Warensendung 1.000 (+0,85 Euro) eingeführt. Die Bücher- und Warensendung wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit „BüWa“, sondern mit „Warensendung“ gekennzeichnet. Das verkündete die Deutsche Post in einer Pressemitteilung.
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Deutsche Post: Briefliche Mitteilungen sind als Warensendung nicht erlaubt
Das Gute: Es ändert sich nur der Name, aber nicht die Inhalte. Weiterhin darf die „Warensendung“ Bücher, Güter und Waren enthalten. Du kannst Warenproben, Muster oder Gegenstände aller Art verschicken, „die ihrer Natur nach als Ware anzusehen sind“, wie es heißt.
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So sind die unterschiedlichsten Dinge wie beispielsweise Bücher, Ersatzteile, elektronische Geräte, Handyzubehör, Datenträger, Textilien und Haushaltswaren kostengünstig versandfähig. Briefliche Mitteilungen sind jedoch als Warensendung nicht erlaubt. Eine Rechnung oder ein Lieferschein und andere warenbegleitende Unterlagen kannst du der Ware jedoch beifügen.
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Deutsche Post: Sendung muss mit Aufschrift „Warensendung“ versehen werden
Die Warensendung musst du auf dem Umschlag über der Empfängeradresse deutlich mit „Warensendung“ kennzeichnen. Die Warensendung kann über den Briefkasten oder in allen Filialen der Deutschen Post eingeliefert werden. Es ist zu beachten, dass die Sendung oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift „Warensendung“ versehen ist. Eine Einlieferungsliste ist nicht erforderlich.