Zahlreiche Menschen zahlten während der Corona-Lockdowns schön brav ihre Beiträge bei FitX, McFit oder anderen Fitnessstudios weiter.
Somit hatten die Kunden von FitX, McFit und Co. über Wochen keine Chance von den Fitnesseinrichtungen zu profitieren. Ganz schön unfair, dachten sich einige. Doch anscheinend haben Kunden ein Recht darauf, ihr Geld zurückzufordern.
FitX, McFit und Co: Urteil gibt Richtung vor
Ein Mann aus Niedersachsen ging deshalb sogar vor Gericht – und bekam Recht! Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass sein Studio ihm die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurücküberweisen muss. Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag im Dezember 2019 abgeschlossen. Doch das Studio war aufgrund der Corona-Pandemie vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 geschlossen. Für diesen Zeitraum soll er sein Geld zurückbekommen.
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Das ist McFit:
- McFit wurde 1996 von Rainer Schaller gegründet, ist bis heute der Markenkern der RSG Group
- das erste McFit-Studio überhaupt wurde in Würzburg eröffnet
- 2007 kaufte McFit den Konkurrenten „Fit24“
- 2015 wurde die Billig-Studiokette „High5 Gym“ eröffnet, seit 2017 zudem „John Reed“ als Premium-Fitnessstudio und Musikklub
- 2018 folgte die Einführung in Italien als „Happy Fit“
- 2020 folgte die Übernahme der US-Kette „Gold’s Gym“ mit weltweit 660 Studios
- der Umsatz betrug zuletzt rund 314 Millionen Euro
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„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“ erklärten die Zivilrichter. Das sei dem Kunden wegen der Schließung nicht möglich gewesen. Von seinem Konto gingen somit weiter monatlich 29,90 Euro runter, doch sein Bizeps wurde dadurch nicht größer.
FitX, McFit und Co. müssen auf Wunsch des Kunden Rückzahlung gestatten
Vorab habe sich der Mann mit der Betreiberin des Fitnessstudios nicht einigen können. Rückzahlungen oder ein Wertgutschein wurden abgelehnt, stattdessen bot man ihm an, die verpassten Trainingszeiten an sein Vertragsende anzuhängen. Der Kunde lehnte das ab und der BGH stimmte ihm zu.
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Deutschlands oberstes Zivilgericht begründete das unter anderem damit, dass der Gesetzgeber bereits eine spezielle Vorschrift erlassen habe, um massenhaften Insolvenzen durch eine Rückzahlung entgegenzusteuern: Demnach können Veranstalter und Einrichtungen vorübergehend Gutscheine ausstellen, jedoch keine Vertragsanpassung. (cg)