Viele Menschen blicken schon jetzt mit Spannung auf das neue, kommende Jahr 2025. Egal ob politisch, gesellschaftlich oder persönlich – ab Januar 2025 wird sich wohl in Deutschland einiges ändern.
Manches ist ungewiss, anderes steht jedoch jetzt schon fest. So wie eine neue Kassenbon-Regel, die im nächsten Jahr bei Apotheken gilt.
Das besagt die neue Kassenbon-Regel in Apotheken
Erst seit fünf Jahren gilt in Apotheken in Deutschland eine generelle Bonpflicht, jetzt wird ein kleines Detail auf dem Beleg geändert. Auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BFM) müssen Apotheken ab 2025 den Namen des Patienten oder der Patientin auf dem Kassenbeleg angeben.
Das ist vor allem Pflicht, wenn derjenige die Kosten für seine Medikamente steuerlich absetzen möchte. Die Möglichkeit, Krankheitskosten in der Steuererklärung berücksichtigen zu lassen, gibt es schon lange und wird nicht erst 2025 eingeführt – allerdings erschwerte die Einführung des E-Rezepts das Verfahren.
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So können die entsprechenden Kosten für Arzneimittel nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Versicherte einen „Nachweis der Zwangsläufigkeit“ erbringt. Das kann durch eine „Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel“ geschehen. Mit dem E-Rezept, das lediglich elektronisch auf die Krankenversicherungskarte geladen wird, haben die Patienten selbst aber keinen Beleg mehr in der Hand.
Das muss auf dem neuen Kassenbon stehen
Genau deshalb wird jetzt die Kassenbon-Pflicht in Apotheken eingeführt. In einem aktuellen Schreiben erklärt das BFM, dass der „Nachweis der Zwangsläufigkeit“ alternativ „durch den Kostenbeleg der Apotheke“ erbringbar ist.
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Der neue Kassenbon von Apotheken muss bestimmte Pflichtangaben beinhalten – neben dem Namen des Versicherten gehören dazu auch die Art der Leistung (wie zum Beispiel die Bezeichnung des Arzneimittels) sowie den Betrag und die Art des Rezepts.