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Lidl führt Kunden in die Irre – doch damit ist jetzt Schluss!

Lidl-Kunden aufgepasst! Der Discounter soll seine Kunden bewusst bei der Preisreduzierung in die Irre führen. HIER erfährst du mehr.

© IMAGO/Steinsiek.ch

NoName-Produkte von Lidl und Aldi: Wer steckt wirklich dahinter?

Wer auch regelmäßig nach preiswerterer No-Name-Ware aus Discounter und Supermarkt schaut, weiß vielleicht schon, dass hinter den meisten Billigprodukten große Markenhersteller stecken. Wie man sie erkennen kann und konkrete Beispiele haben wir im Video zusammengestellt.

Ob Aldi, Lidl oder Rewe – jeder hat seinen Lieblingsmarkt. Sei es wegen des Preises, des Angebots oder weil er einfach am nächsten ist. Und doch schauen viele aufs Geld und achten auf die Angebote. Genau deshalb ist Lidl schon oft ins Kreuzfeuer der Verbraucherschützer geraten.

Der Discounter führe seine Kunden bewusst in die Irre – doch damit soll jetzt Schluss sein.

Lidl: Verbraucherzentrale klagt – und gewinnt

Immerhin hat diesmal der Discounter gleich mehrere Klagen verloren. Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzungen stand die Frage, wie eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) korrekt dargestellt werden darf. Die Verbraucherschützer hatten Lidl mehrfach abgemahnt und schließlich verklagt – und das mit Erfolg.

Jetzt steht fest: Die Art und Weise, wie Lidl mit unverbindlichen Preisempfehlungen umgeht, ist unzulässig. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar, dass Werbungen mit Preisreduzierungen nicht erlaubt sind, wenn sich der Vergleich auf eine nicht näher definierte und für den Kunden nicht nachvollziehbare Standardverpackung bezieht.

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Im konkreten Fall ging es um spezielle XXL-Verpackungen, bei denen Lidl mit einem prozentualen Rabatt warb, ohne den ursprünglichen Preis einer Standardverpackung zu nennen. Der Hinweis, dass der Rabatt auf die Standardverpackung anwendbar sei, versteckte sich lediglich in einer kleinen Fußnote. Laut der Verbraucherzentrale ist das eine klare Irreführung, da den Kunden nicht klar werden konnte, was mit „Standardverpackung“ gemeint war.

Aber das ist noch nicht alles. Das Oberlandesgericht Stuttgart machte auch deutlich, dass es nicht rechtens ist, mit einem unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) zu werben, wenn die Produkte exklusiv beim Anbieter verkauft werden.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Lidl bietet eine Reihe von exklusiven Produkten unter der Marke Deluxe an – Waren, die regulär nicht im Sortiment sind. Einige dieser Artikel werden mit einem durchgestrichenen UVP beworben. Doch wie dieser Preis zustande kommt, bleibt für die Kunden ein Rätsel, denn vor dem 31. März 2025 war kein einziger dieser Artikel überhaupt erhältlich – und somit gab es auch keinen UVP. Es stellte sich heraus, dass der Discounter die UVP oft als attraktives Lockangebot nutzt – und das auf Kosten der Transparenz und Klarheit für die Kunden.

Erst das Berufungsgericht hob das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az. 21 O 11/23 KfH) auf und entschied zugunsten der Verbraucherzentrale. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte Lidl zu einer Unterlassung der irreführenden Werbung (Az. 2 U 142/23). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, und Lidl könnte weiterhin gegen das Urteil vorgehen.


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Es bleibt abzuwarten, ob Lidl diese Entscheidungen akzeptiert oder weitere rechtliche Schritte einleitet. Doch eines ist klar: Die Diskussion um transparente Preiswerbung wird weitergehen – und die Verbraucher werden immer wachsamer.