Am Montag (27. März) steht das Land gefühlt still: Der bundesweite Mega-Streik betrifft viele Bereiche des öffentlichen Lebens – darunter neben dem öffentlichen Personennahverkehr auch Einrichtungen wie Kitas.
So bleiben die Türen vieler Kitas während des Mega-Streiks am Montag für Eltern und Kindern zu – welche Kitas aufhaben, hängt vor allem vom Träger ab. Hier findest du alle Infos zu dem Thema.
Mega-Streik betrifft DIESE Kita-Einrichtungen
Der Warnstreik am Montag trifft auch Eltern und Kinder in ganz Deutschland, denn auch Erzieher werden ihre Arbeit niederlegen, um fairere Löhne zu fordern. Das gilt allerdings nicht für alle Einrichtungen – Kitas von freien Trägern werden in der Regel nicht bestreikt.
Zu freien Trägern gehören zum Beispiel die Kirche eines Ortes, Angestellte bei evangelischen oder katholischen Kindergärten dürfen zum Beispiel gar nicht streiken – ihr Gehalt wird aber rückwirkend an die ausgehandelten Tarifgehälter angepasst. Auch Kitas von Elterninitiativen oder des DRK (Deutsches Rotes Kreuz) beteiligen sich nicht am Streik. Der Mega-Streik betrifft damit nur städtische Kitas und ihre Angestellten – in Einzelfällen beteiligen sich auch Einrichtungen der AWO (Arbeiterwohlfahrt) aus Solidarität an dem Arbeitskampf.
+++ Mega-Streik am 27. März: Was Arbeitnehmer an dem Tag dürfen – und was nicht +++
Mega-Streik sorgt für geschlossene Kitas – das müssen Eltern wissen
Gerade bei berufstätigen Eltern sorgt der Warnstreik am Montag für puren Stress, brauchen diese doch einen Ort, wo sie ihre Kinder statt der Kita hinbringen können. Für diese Fälle bieten viele Einrichtungen Notgruppen an – in dieser kommen alle „dringenden“ Fälle aller Gruppen zusammen und werden von dem Minimum an Personal betreut.
Die Verdi appelliert dabei auch an das Verständnis der Eltern und auch an deren Unterstützung – zum Beispiel, indem diese Betreuungsgebühren oder Essensgeld für die geschlossenen Tage bei dem Träger zurückfordern.
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Aber: Ein Anrecht auf Rückzahlung haben die Eltern nicht. Rechtlich kann eine Beitragsermäßigung oder die Erstattung in der Beitragssatzung der jeweiligen Kita ausgeschlossen sein. Laut des Urteils eines Verwaltungsgerichts, bei dem Eltern eine Kita in Speyer (Rheinland-Pfalz) verklagt hatten, weil diese die Kosten wegen eines Streiks nicht erstattete, ist eine derartige Klausel in der Beitragssatzung rechtmäßig.
Der Kita-Beitrag sei im Rahmen der gesetzlichen Mischfinanzierung so gestaltet, dass die Personalkosten neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand getragen werden. Der Beitrag seitens der Eltern decke nicht annährend die tatsächlichen Personalkosten, sodass der Beitrag vielmehr ein „vorteilsgerechtes Äquivalent“ für die weitere fortbestehende Vorhaltung eines Kita-Platzes darstelle, wie es auf „Haufe.de“ heißt.