Schlechte Nachrichten für die Sparkassen – besonders aus Thüringen. Dort hat ein Gericht über die Kündigung gutverzinste Sparverträge geurteilt. Gespannt hatten zahlreiche Kunden und auch die Verbraucherzentrale auf den Rechtsspruch gewartet.
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Nun ist ein Urteil gefallen. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung tausender solcher Verträge durch die Sparkasse als unzulässig erklärt. Betroffene sollten umgehend auf ihr persönliches Recht pochen.
Sparkasse: Deutliches Urteil
Was war passiert? Seit 2019 hatten Sparkassen aus Thüringen gut verzinste Sparverträge ihrer Kunden gekündigt. Bereits vor vier Jahren habe es eine Rechtsprechung gegeben, in der ganz klar festgelegt wurde, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Prämiensparverträge gekündigt werden können.
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Das hielt das Kreditinstitut offenbar aber nicht davon ab, weiterzumachen. Viele Sparkassen hätten das damalige BGH-Urteil als nicht auf ihre Veträge anwendbar gehalten. Die jüngsten Kündigungen wurden mit einer weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase verargumentiert. Betroffen waren Verträge vom Typ „Sparkassen Vermögensplan“.
In einem neuen Urteil widerspricht der Bundesgerichtshof dieser Auffassung nun aber erneut. Die Kündigungen seien unzulässig, heißt es.
Diese Rechte haben Kunden jetzt
Wer also von der Kündigung eines solchen Sparvertrags betroffen ist, der sollte dieser laut Verbraucherschutz sofort widersprechen. Wer schon vor Monaten oder Jahren betroffen war sollte zudem seine Ansprüche prüfen, denn diese sind noch nicht verjährt.
Wie viele Sparkassen-Kunden in Thüringen von dem Urteil betroffen sind, ist nicht bekannt. Die Verbraucherzentrale rät in jedem Fall den Kontakt mit den entsprechenden Kredit-Häusern aufzunehmen.
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In einer ersten Reaktion erklärte beispielsweise die Sparkasse Mittelthüringen, dass man nicht glaube, dass die Entscheidung eine größere Auswirkungen auf die Kundenbeziehungen haben werde. Man habe schon länger versucht, mit Kunden auf eine zufriedenstellende Lösung mit allen hinzuarbeiten.