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Urlaub: Ferien-Frust wegen Corona-Maßnahmen? SO bekommst du dein Geld zurück

Die Corona-Pandemie machte den langersehnten Urlaub zunichte? Dann folgt jetzt für einige Reisende die Entschädigung!

Urlaub
u00a9 Imago / Fotostand

Hat man ein Recht auf unbezahlten Urlaub?

Hat man ein Recht auf unbezahlten Urlaub? Wir erklären, wann er genehmigt wird und was zu beachten ist.

Urlaubszeit ist Reisezeit. In den vergangenen Jahren war es allerdings gar nicht so einfach, über die Landesgrenze hinaus neue Orte zu erkunden – Schuld daran war größtenteils die Corona-Pandemie…

Statt Sonne, Strand und guter Laune standen vielerorts Quarantäne, Ausgangssperre und Maskenpflicht auf der Tagesordnung. Maßnahmen, die den Urlaub ganz schön vermiesen konnten. Doch alle Reisenden aufgepasst – jetzt folgt die Entschädigung!

Gericht entscheidet für Urlauber

Wie der Europäische Gerichtshof in einem Urteil entschieden hat, soll es nun Geld zurückgeben. Und zwar für die Pauschalreisenden, die während ihres Urlaubs Corona-Einschränkungen erlebt haben.

Das Thema kam dank eines Falls aus Deutschland überhaupt erst auf den Tisch. Dort hatten die Kläger einen zweiwöchigen Urlaub auf die Kanarischen Inseln gebucht. Kurz nach ihrer Ankunft wurden allerdings die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. An Erholung war selbst in der Hotelanlage nicht zu denken – die Poolanlage wurde ebenfalls gesperrt und das Animationsprogramm eingestellt.

Veranstalter muss für Urlaub haften

Bereits nach sieben Tagen beendeten die Kläger ihren Urlaub und reisten zurück nach Deutschland. Dort verlangten sie nur noch 30 Prozent des Urlaubspreises zahlen zu müssen – immerhin habe gar nicht alles so stattgefunden wie im Voraus gebucht. Der Veranstalter weigerte sich jedoch auf das Angebot einzugehen, weshalb der Fall vor Gericht landete.


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Mit einem Happy End für die Kläger – und auch alle anderen Urlauber, die gleichermaßen betroffen sind: Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass Corona-Maßnahmen durchaus eine Vertragswidrigkeit darstellen können. Der Reiseveranstalter muss also dafür haften. Und das sogar unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Reise im Heimatort der Urlauber ähnliche Corona-Einschränkungen in Kraft getreten waren.