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Vodafone streicht klammheimlich beliebte Option – so kannst du dich wehren

Vodafone-Kunden sollten jetzt besser weiterlesen. Das Unternehmen hat eine Option gestrichen. Was du jetzt wissen musst.

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Schlechte Nachrichten für Vodafone-Kunden. Das Unternehmen hat eine beliebte Option gestrichen – und das ganz heimlich. Doch du kannst dich dagegen wehren.

In der Vergangenheit bot Vodafone seinen Kunden Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung „Vodafone Pass“ an. Bei denen konnte die Nutzung bestimmter Musik- oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene Datenvolumen angerechnet werden – doch das wurde jetzt zum Problem.

Vodafone stellte Option im März ein

Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote. Der Grund: Verstoß gegen die Netzneutralität. Vodafone zog Konsequenzen – und stellte die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein. Für die restliche Vertragslaufzeit bot Vodafone den Betroffenen unterschiedliches Extra-Volumen an.


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So weit, so gut. Jedoch wies Vodafone seine Kunden nicht auf die Möglichkeit hin, den Vertrag zu kündigen – zu Unrecht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Demnach hätte Vodafone die betroffenen Kunden, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt worden sei, über das Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW.

„Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und Verbraucherinnen bei einseitigen Änderungen von Mobilfunkverträgen durch die Anbieter“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Denn nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine solche zulässig, ohne dass Kunden ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU- oder nationalem Recht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass hier keine der Ausnahmen eingreife.


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Kunden haben Kündigungsrecht

„Es ist nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher und Verbraucherinnen nicht ohne weiteres an den Vertrag gebunden sein“, stellt Schuldzinski klar.