Hetze und Beleidigungen sind in sozialen Medien an der Tagesordnung. Wann sind die Grenzen der Legalität überschritten?
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Beleidigungen sind im Internet und insbesondere in den sozialen Netzwerken Tagesgeschäft. Zwei extreme Fälle erregten jüngst die Aufmerksamkeit: Zunächst hatte der DJ, Schauspieler und Promi-Big-Brother-Insasse Jan Leyk auf seiner Facebook-Seite mit knapp 1,2 Millionen Abonnenten über die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) wegen des inzwischen beendeten Bahnstreiks hergezogen. In einem Posting verglich er unter anderem den Gewerkschaftsvorsitzenden Claus Weselsky mit Adolf Hitler. Und erst vor wenigen Tagen veröffentlichte der Betreiber des Youtube-Kanals „JuliensBlog“ ein Video, in dem er unter anderem sagt, dass man die Lokführer vergasen sollte.
Diese beiden Hasstiraden erfüllen laut Christian Solmecke, Anwalt für Medien- und Internetrecht aus Köln, den Tatbestand der Beleidigung. „Vergleiche mit Adolf Hitler gehen weit über das hinaus, was die freie Meinungsäußerung erlaubt“, stellt der Anwalt klar. Das Video auf dem Kanal von „JuliensBlog“ erfülle vermutlich sogar den Tatbestand der Volksverhetzung.
Aber was darf man denn nun im Internet sagen, ohne Angst haben zu müssen, dass die Äußerung strafrechtlich verfolgt werden kann?
Der Kontext einer Äußerung ist wichtig
„Man muss sich zunächst im Klaren darüber sein, über wen man etwas sagt“, erklärt Solmecke. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen und stark polarisieren, müssten sich grundsätzlich etwas mehr gefallen lassen als ein Nachbar. Das treffe etwa auch auf GDL-Chef Claus Weselsky zu.
Zudem sei es wichtig, dass die Äußerung eine Kritik aufgreife. Ein einfaches „XY ist ein Vollidiot“ stelle immer eine Beleidigung dar, sagt Solmecke, ganz gleich an wen sie adressiert sei. Folge nach diesem Satz aber eine Begründung, erfülle „XY ist ein Vollidiot“ nicht mehr zwingend den Tatbestand einer Beleidigung. „Es muss immer auch Kritik dabei sein. Dann kann man auch einen Ausdruck einstreuen, der ohne Kontext eine Beleidigung wäre“, erläutert Solmecke. Das Wort „Arschloch“ stelle hingegen auch im Kontext einer Kritik eine Beleidigung dar. Der Rechtsanwalt empfiehlt, Kritik immer so sachlich wie möglich auszudrücken und reines Ablästern zu vermeiden.
Halbwissen sollte man besser für sich behalten
Nicht nur Beleidigungen, sondern auch so genannte „unwahre Tatsachenbehauptungen“ sind im Netz an der Tagesordnung. „Viele Menschen setzen gedankenlos irgendwelche Gerüchte in die Welt. Auch das kann eine Straftat sein“, sagt Solmecke, „Wenn ich etwas über andere auf Facebook poste, dann muss es wahr sein. Ungesundes Halbwissen sollte man besser für sich behalten.“
Die Behauptung, das Unternehmen XY sei bald pleite, könne etwa „kreditgefährdend“ sein, erklärt Solmecke. Wer eine solche Äußerung tätige, obwohl sie nicht der Wahrheit entspricht, müsse mit einer Anzeige rechnen. „Unternehmen lassen sich so etwas auch nicht gefallen“, sagt der Rechtsanwalt.
Solmecke weist außerdem darauf hin, dass „die Anonymität im Internet ein Mythos ist“. Straftaten im Internet ließen sich in der Regel gut zurückverfolgen. „Viele glauben, sie könnten im Netz machen, was sie wollen, aber denken nicht darüber nach, dass die Staatsanwaltschaft im Falle einer Anzeige auch die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers herausbekommt.“