Diese Einschätzung ist ein Paukenschlag! Zwei Sozialleistungen des Staates, das Bürgergeld und Bafög, stehen dabei im Mittelpunkt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat möglicherweise eine wegweisende Entscheidung getroffen.
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Eine 29-jährige Studentin hatte geklagt. Das Gericht folgte ihrer Argumentation, hat das Verfahren nun aber dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bafög-Grundbedarf: Gericht sieht es wie Studentin
In dem Fall geht es um die Höhe des Bafögs für Studierende im Jahr 2021 – es könnte aber weitaus größere und weitreichende Auswirkungen haben. Die 29-Jährige klagte, dass die damalige Höhe des angesetzten Bafög-Grundbedarfs 427 Euro zu niedrig war. Dieser Grundbedarf lag nämlich unter dem Niveau des Regelsatzes von IV in Höhe von 446 Euro.
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Zum Wintersemester 2024/25 wurde der Bafög-Grundbedarf von der Ampel-Koalition auf 475 Euro angehoben. Der Abstand zum Bürgergeld (aktuell: 563 Euro) ist aber sogar noch angewachsen!
Wegen Bürgergeld-Höhe zu wenig für Studenten?
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin darf der Bafög-Satz allerdings nicht unter dem Niveau des Bürgergeldes liegen. Sonst verfehle die Leistung die Gewährleistung des Existenzminimums. Da dieses Gericht selbst aber nicht befugt sei, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes festzustellen, sei das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt worden.
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Nun muss das hohe Karlsruher Gericht feststellen, ob die Bedarfssätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) tatsächlich zu niedrig bemessen werden.
Es geht auch um die Kosten für die Miete
Dabei geht es nicht nur um den Bafög-Grundbedarf, sondern auch um den Unterkunftsbedarf. Der wurde 2021 mit 325 Euro angegeben (zum kommenden Semester liegt die Wohnpauschale bei 380 Euro). Jedoch hatten schon damals die meisten Studierenden deutlich höhere Mietausgaben als 325 Euro. Ein Fünftel zahlte sogar mehr als 500 Euro monatlich.
Das Verwaltungsgericht erkennt methodische Fehler bei der Festlegung der Bedarfssätze.