Vinted, Ebay Kleinanzeigen oder der Flohmarkt – Ungenutztes loswerden und dafür sogar noch etwas Geld bekommen, ist praktisch. Doch aufgepasst, wenn der persönliche Secondhand-Handel zu viel abwirft. Dann kann es schnell teuer werden für Bürgergeld-Empfänger.
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Sobald der Verkauf von gebrauchten Dingen nämlich als gewerbsmäßiger Handel eingestuft wird, kann es zu Konflikten mit dem Jobcenter kommen. Dieses erfährt mittlerweile viel schneller als früher von dem Online-Handel.
Vorsicht beim Secondhand-Verkauf: Bürgergeld-Empfänger im Visier
Schuld daran ist das Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz (PStTG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz ermöglicht den Behörden den Zugriff auf die Daten von Online-Plattformen wie Ebay und vielen anderen. Dabei kommt es nicht nur auf den Verkauf von Waren an, sondern auch auf die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Beförderungsmitteln und auch die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen. Kurzum: Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden.
Das Gesetz PStTG verpflichtet die Plattformbetreiber von Ebay, Booklooker, Kleinanzeigen, Amazon und vielen anderen, dem Bundeszentralamt für Steuern die privaten Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte zu melden. Über das Finanzamt gelangen die Informationen darüber dann auch an das Jobcenter, was Bürgergeld-Empfänger teuer zu stehen kommen kann.
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Bürgergeld-Bezieher müssen demnach damit rechnen, dass die Behörde überprüft, ob ein Einkommen erwirtschaftet wird. Wenn ein Gewinn nachgewiesen werden kann, ist es möglich, dass das Jobcenter den Handel als gewinnbringendes Unternehmen einstuft, in dem Einkommen erzielt wird. Daraufhin kann die Behörde auch bereits gezahlte Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe wieder einziehen. Auch eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs ist dann vonseiten der Behörden möglich.
Privater Verkauf: Was ist erlaubt?
Ein privater Verkauf muss nicht gemeldet werden, wenn es sich um weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte pro Jahr handelt und der Gesamterlös nicht mehr als 2.000 Euro beträgt. Wer sich Ärger in Zukunft jedoch sicher vom Hals halten will, sollte Folgendes beachten.
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Eine Buchführung über die verkauften Dinge, auch wenn es sich um einen privaten Verkäufer handelt. Darin sollte auf jeden Fall festgehalten werden, zu welchem Datum das Betreffende veräußert wurde, zu welchem Ein- und Verkaufspreis und welche Kosten beziehungsweise Gewinn oder Verlust dadurch entstanden sind. Dabei gilt: je mehr Belege, desto besser.
Quelle: gegen-hartz.de