Seit diesem Jahr gibt es das Bürgergeld. Schon jetzt wurde aber viel an der staatlichen Leistung geschraubt. Darunter auch eine Erhöhung für 2024.
Doch das ist nicht die einzige Änderung für das Bürgergeld, die Aufsehen erregt. Denn erst jetzt wurde eine weitere bekannt. Denn auch Wohnsitzlose haben nun Anspruch auf die Leistung.
Bürgergeld kriegt große Änderung
Wohnsitzlose müssen für den Erhalt von Bürgergeld nicht zwingend eine Postanschrift haben, wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem gerichtlichen Vergleich klarstellte. Denn die geltenden Vorschriften sehen nur vor, dass der Wohnsitzlose für den Anspruch auf Bürgergeld „erreichbar“ sein muss. Es reicht nach Auffassung der Kasseler Richter aus, wenn der Bürgergeldbezieher einmal pro Monat seine Jobcenter-Post bei der Behörde abholt. Nach Möglichkeit sollte er auch telefonisch erreichbar sein.
Im konkreten Fall hatte ein wohnsitzloser Kläger sein Arbeitslosengeld II jeden Monat bei der Kasse des Jobcenters Stuttgart abgeholt. Dabei hat er auch seine Behördenpost mitgenommen. Über eine Postanschrift verfügt der Mann nicht. Er schläft meist an Bushaltestellen oder in Abbruchhäusern.
DAS reicht beim Anspruch völlig aus
Als das Jobcenter ihm mitteilte, dass er seine Post nicht mehr an der Jobcenter-Kasse abholen könne, lehnte der Wohnsitzlose eine Postadresse ab. Einen eigenen Briefkasten bei einem christlichen Sozialdienst wollte er auch nicht nutzen. Daraufhin wurde sein Arbeitslosengeld II nicht mehr bewilligt.
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Das BSG hatte gegen diese Auffassung Bedenken. Nach aktuellen Neuregelung sei eine Postanschrift für den Anspruch auf das frühere Arbeitslosengeld II und das heutige Bürgergeld nicht erforderlich, erklärte das Gericht. Es reiche vielmehr aus, dass der Hilfebedürftige „erreichbar“ ist. Daraufhin schlossen Jobcenter und der wohnsitzlose Kläger einen Vergleich, nach der der Wohnsitzlose eine Jobcenter-Nachzahlung in Höhe von 13.000 Euro erhält. (mit dpa)