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Bürgergeld: Muss Jobcenter einen Hund bezahlen? Gericht fällt Urteil!

Ein Langzeitarbeitsloser forderte vom Jobcenter für Hund und seine Haltung Geld. Als es sich weigerte, zog er vor Gericht. Wie hat es entschieden?

Hundehalter
u00a9 IMAGO/Michael Gstettenbauer

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Hunde seien die besseren Menschen, heißt es. Das sehen offenbar Millionen Menschen so. Denn, wie der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) schätzt, leben etwa 10 Millionen Hunde in Deutschland. Bei 83 Millionen Einwohnern ist somit jeder 8. Deutsche Hundehalter.

Der Hund – ein Begleiter fürs Leben, den sich jedoch nicht alle leisten können. So schauen gerade Bürgergeld-Empfänger diesbezüglich in die Röhre. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat nun in einem am 31. Juli veröffentlichten Beschluss entschieden, ob ein Bürgergeld-Empfänger einen Anspruch auf Tierhaltung vom Jobcenter hat.

Bürgergeld: Hund als „soziale Unterstützung“

Ein Langzeitarbeitsloser aus dem Rems-Murr-Kreis forderte vom Jobcenter Geld für Anschaffung und Haltung eines Hundes, wie dpa berichtet. Er brauche den Hund „als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren“. Außerdem sorge der Hund für eine feste Tagesstruktur, diene „als Familienersatz“ und ermögliche zudem, soziale Kontakte zu knüpfen.

Seit 2005 erhalte der Kläger, laut Gericht, Bürgergeld (das früher Arbeitslosengeld II und später Hartz IV genannt wurde). Für den Vierbeiner habe er 2.000 Euro gezahlt, die Haltung mache monatlich 200 Euro. Mit der Forderung ist er auch bereits vor dem Sozialgericht Stuttgart gescheitert.



Die Haltung eines Hundes könne zwar eine Art soziale Unterstützung oder auch einen Familienersatz bieten, erklärte das LSG laut dpa. Allein dies begründe aber „keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf“, wie es demnach hieß. So könnten auch ohne eigenen Hund soziale Kontakte geknüpft und gepflegt werden.

Zudem sei der Kläger auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne eigenen Hund verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet würden. „Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen“, führte das Gericht in seiner Begründung weiter aus.