Seit Beginn des Jahres 2023 ist Hartz 4 Geschichte. Mit dem Bürgergeld brachte die Ampelregierung eine große Sozialreform an den Start. Für Leistungsempfänger hatte die große Auswirkungen. Bei Freibeträgen, den Regelsätzen und dem Regelbedarf gab es Veränderungen. Doch wie sieht das beim Hinzuverdienst beim Bürgergeld aus? Gibt es einen Freibetrag? Wir klären auf, welche Regeln Leistungsberechtigte beim Zuverdienst beachten müssen.
Bürgergeld 2024 Zuverdienst: DAS wurde für Empfänger neben dem Regelbedarf noch geändert
Ein zentraler Aspekt mit der Einführung des Bürgergeldes sollte sein, dass sich Arbeiten wieder lohnen soll. Auch wenn der Regelbedarf und Regelsatz angepasst wurden – es gibt auch einen größeren Freibetrag, der also anrechnungsfrei ist. Außerdem macht es für viele Leistungsempfänger und ihre Bedarfsgemeinschaften einiges aus, wenn sie für ihren Lebensunterhalt neben dem Bürgergeld noch etwas hinzuverdienen. Deswegen wurden beim Bürgergeld die Regeln für den Zuverdienst geändert. Doch wie viel kann man nun anrechnungsfrei dazuverdienen?
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Die Antwort ist sehr eindeutig. Ein Leistungsempfänger darf 100 Euro pro Monat beim Bürgergeld anrechnungsfrei für seinen Lebensunterhalt hinzuverdienen. Von diesem Erwerbseinkommen muss ein Leistungsberechtigter also nichts abgeben. Bei einem höheren Einkommen sieht das aber anders aus.
Bürgergeld und Minijob: An diese Regeln müssen sich Empfänger halten
Die Zusatzverdienstgrenzen beim Bürgergeld sind gestaffelt. Wer neben dem Bürgergeld-Bezug einen Minijob hat, bekommt einen Teil des Erwerbseinkommens angerechnet. Minijobber mit 538 Euro im Monat dürften 187,6 Euro davon als Zusatzeinkommen behalten. Es berechnet sich so: 100 Euro Freibetrag + 20 Prozent von den restlichen 438 Euro (= 87,6 Euro).
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Wie viel darf man beim Bürgergeld hinzuverdienen?
Grundsätzlich ist es so, dass jeder, dessen Einkommen nicht für den Lebensunterhalt von sich oder seiner Bedarfsgemeinschaft reicht, Bürgergeld beantragen kann. Geht man einer Arbeit nach und hat als Leistungsempfänger auch Einkünfte, die mehr als 100 Euro betragen, gilt man als Aufstocker. Nach dem Minijob in der Zusatzverdienstgrenze II folgt die Zusatzverdienstgrenze III, die ein Einkommen von 538 Euro bis 1.000 Euro umfasst. Hier werden 30 Prozent des Einkommens der Aufstocker anrechnungsfrei gelassen.
Es folgt die vierte und letzte Stufe der Zusatzverdienstgrenzen. Hier fallen Aufstocker rein, die einen Hinzuverdienst von 1.000 Euro bis 1.200 Euro haben. Von diesem Erwerbseinkommen bleiben den Leistungsberechtigten 10 Prozent anrechnungsfrei. Es gibt allerdings noch eine Ausnahme bei der Anrechnung für alleinerziehende Bürgergeld-Empfänger. Sie dürfen zwischen 1.000 Euro und 1.500 Euro an Zuverdienst haben, wobei 10 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben.
Zusatzverdienstgrenze | Einkommen | Anrechnungsfreie Einkünfte |
I | 100 Euro | 100 Prozent |
II | 100 bis 538 Euro | 20 Prozent |
III | 538 bis 1.000 Euro | 30 Prozent |
IV | 1.000 bis 1.200 Euro | 10 Prozent |
Sonderfall Alleinerziehende | 1.000 bis 1.500 Euro | 10 Prozent |
Wie sieht es beim Zuverdienst bei Schülern, Azubis und Studierenden aus?
Auch für junge Menschen hat sich durch die Einführung des Bürgergelds im Bezug auf die Anrechnung von dazuverdientem Einkommen einiges getan. Auch hier gibt es einen speziellen Freibetrag beim Hinzuverdienst. Ab dem 1. Juli 2023 fallen Schüler, Azubis und Studierende in die Minijobgrenze. Sie dürfen also die vollen 538 Euro dazuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst auf das Bürgergeld anrechnet wird. Allerdings dürfen sie nicht älter als 25 Jahre sein und müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.
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Damit sie die 538 Euro Lohn anrechnungsfrei dazuverdienen dürfen, müssen sie nachweisen, dass sie in einer dualen Ausbildung sind oder einer Ausbildung nachgehen, die durch BAföG gefördert wird. Bei Schülern beziehen sich die 538 Euro auf die Arbeit während der Schulzeit. Für Ferienjobs gilt nun ebenfalls eine neue lukrative Regel: Schüler dürfen nun als Freibetrag alles, was sie in den Ferien dazuverdienen, behalten.
Bürgergeld: Wie läuft es mit einer Aufwandsentschädigungen?
Manche Empfänger der Sozialleistung gehen auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Doch wie sieht das mit den Aufwandsentschädigungen aus? Hier ist die Art der Aufwandsentschädigung entscheidend. Handelt es sich um eine zweckbestimmten Aufwandsentschädigung, sind die Beträge anrechnungsfrei.
Bei pauschalen Aufwandsentschädigung sieht das etwas anders aus. Durch die Einführung des Bürgergelds wurde der Freibetrag angehoben. Die Summe der anrechnungsfreien Aufwandsentschädigung liegt nun bei 250 Euro pro Monat. Im Jahr darf man also auf diesem Weg 3.000 Euro hinzuverdienen, ohne, dass man etwas davon abgeben muss.
Neben dem Hinzuverdienst ist für viele Empfänger der Sozialhilfeleistung auch wichtig, wann das Geld kommt. Wir verraten dir, wann der Auszahlungstermin des Bürgergelds im jeweiligen Monat ist.