Wer in eine soziale Schieflage gerät, benötigt schnell Hilfe. So sind vor allem Bürgergeld-Empfänger auf zügige Unterstützung angewiesen. Doch was ist, wenn die zuständige Behörde auf deinen Antrag nicht antwortet? Was du dagegen tun kannst – deine Möglichkeiten im Überblick.
Warum lassen die Behörden überhaupt auf sich warten? Viel Bürokratie und zu wenig Mitarbeiter sind wohl die Hauptgründe, weshalb viele Menschen teilweise monatelang auf eine Entscheidung der Behörde warten müssen.
Bürgergeld: Jobcenter dürfen sich nicht willkürlich viel Zeit nehmen
Wie viel Zeit darf sich die Behörde lassen? Jobcenter dürfen sich nicht willkürlich lange Zeit für die Bearbeitung der Anträge nehmen. Der Gesetzgeber hat den Sachbearbeitern Grenzen gesetzt, die sich aus Paragraph 88 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeben. Danach darf eine Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung von Mehrbedarfs- bzw. Sonderbedarfsanträgen und Bürgergeld-Anträgen nicht überschritten werden. Widersprüche müssen sogar schon innerhalb von drei Monaten beschieden sein.
“Das sind bereits sehr großzügige Bearbeitungszeiten”, sagt Rechtsanwalt Cem Altug von der Kanzlei “Rightsearch”. Wenn ein Antrag bislang nicht bearbeitet wurde, sollten Betroffene zunächst bei dem zuständigen Jobcenter anrufen. Neben den genannten Gründen könnte die fehlende Reaktion daran liegen, dass der zuständige Sachbearbeiter noch nicht alle Unterlagen für die Bewilligung zusammen hat oder aufgrund neuer Gesetzeslagen ein erhöhter Bearbeitungsaufwand besteht.
Wie sollte man vorgehen? Zunächst sollte man der Behörde eine Frist von mindestens einer Woche setzen und dabei schon auf eine mögliche Untätigkeitsklage hinweisen. Wurde nach Ablauf der Frist noch nicht über den Antrag entschieden, sollte tatsächlich eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Eine solche Untätigkeitsklage nach Paragraph 88 SGG ist kostenlos.
Sollte also noch kein Bescheid nach sechs Monaten seit Beantragung von Leistungen vorliegen, so kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 88 Abs.1 SGG). Steht hingegen ein Bescheid auf einen Widerspruch aus, kann bereits nach einer Frist von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 2 SGG).
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Spätestens dann ist mit einer Reaktion seitens des Jobcenters zu rechnen, denn dann ist es dazu gezwungen, über den Fall zu entscheiden. Die Klage sollte immer beim zuständigen Sozialgericht eingereicht sein. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich einen Anwalt einzuschalten, allerdings hat ein Rechtsanwalt einen besseren Überblick über die Rechtslage, weshalb ein Rechtsanwalt herangezogen werden sollte.