Bürgergeld-Empfänger haben jeden Monat einen festen Regelsatz zur Verfügung, um beispielsweise Lebensmittel, Kleidung oder Freizeitaktivitäten zu finanzieren. Ein alleinstehender Erwachsener bekommt monatlich 502 Euro, rund 50 Euro mehr als noch im ehemaligen Hartz-4-System.
Das Jobcenter übernimmt zusätzlich die Kosten für die Unterkunft und Heizung, Strom müssen die Bezieher vom Regelsatz bezahlen. Die Höhe einer Miete muss normalerweise angemessen sein. Doch wie ein Urteil eines Landessozialgerichts (LSG) zeigt, kann eine Miete für eine Wohnung, die nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus gefördert wird, nicht unangemessen sein.
Bürgergeld: Teurere Wohnungen müssten auch zur Verfügung stehen
Wie das LSG Berlin-Brandenburg mit einem Urteil vom 30. März 2023 entschied, hat bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von Jobcentern zu übernehmen sind, ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen – und nicht mit den durchschnittlichen Mietkosten nach dem Mietspiegel.
Geklagt hatte eine alleinlebende Grundsicherungsempfängerin, die vom Jobcenter die Übernahme der Miete in Höhe von 640 Euro warm verlangte. Dabei ging es um die Zeiträume in den Jahren 2015 und 2016. Doch das Jobcenter hielt lediglich 480 Euro für angemessen. Das sei unzulässig, urteilte das LSG.
In Berlin zumindest dürfe das Jobcenter also nicht auf den Mietspiegel verweisen. Denn: Dieser erfasse nur die durchschnittliche Angemessenheit, nicht aber deren „obere Grenze“. Das Jobcenter dürfe zwar Empfänger auch auf einfache Wohnungen verweisen, doch diese müssten „auch tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen“.
Bürgergeld: 76.000 Haushalte lagen über angemessener Grenze
Jedoch sei das in Berlin nicht der Fall, wie das LSG mitteilte. Das ergebe eine statistische Auswertung des Wohnraumbedarfsberichts der Senatsverwaltung aus dem Jahr 2019. Demnach habe es in Berlin 76.000 Haushalte (33.000 Einpersonenhaushalte) gegeben, die Leistungen der Grundsicherung bezogen, deren Mietkosten über den von den Jobcentern herangezogenen Grenzwerten gelegen hätten.
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Gerade für Einzelpersonen würden in Berlin 345.000 Wohnungen fehlen. Das LSG könne in solchen Situationen keinen Grenzwert bestimmen, die Wohnung der Klägerin beurteilte das Gericht allerdings als angemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und befindet sich im nächsten Schritt in der Revision des Bundessozialgerichts.