Seit Beginn des Jahres 2023 hat das Bürgergeld Hartz 4 als Arbeitslosengeld abgelöst. Mit der Einführung sind auch viele Änderungen einhergegangen, die für Hilfsbedürftige wichtig sind. So wurden beispielsweise die Regelsätze, die Karenzzeiten und auch die Freibeträge beim Zuverdienst im Sozialgesetzbuch angepasst. Aus Sanktionen wurden Leistungsminderungen.
Doch wie sieht das beim Bürgergeld eigentlich mit Kindern aus? Immerhin haben die einen großen Einfluss auf den benötigten Lebensunterhalt für Menschen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Wie viel Geld bekommen Antragsteller beziehungsweise Bürgergeld-Empfänger pro Kind und wie wird das mit dem Kindergeld geregelt?
Kinder und Bürgergeld: Diese Regeln musst du beachten
Mit der Einführung des Bürgergelds mussten sich viele Empfänger umstellen. Ein neuer Antrag von Hartz 4 zum Bürgergeld war für Hilfsbedürftige zwar nicht nötig, aber bei den Regelsätzen, Freibeträgen, der Karenzzeit und Regelbedarf gab es Änderungen im Sozialgesetzbuch. Für Empfänger, die am Existenzminimum leben, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts sehr wichtig. Doch wie sieht es nun bei Bürgergeld-Empfängern aus, die Kinder haben?
Wer hilfebedürftig ist, Bürgergeld bekommt und Kinder hat, muss besonders gut wissen, welche Auswirkungen Kinder auf Regelsätze, Regelbedarf und Mehrbedarf haben. Auch für Antragsteller ist das relevant.
Grundsätzlich ist es so, dass Kinder keinen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen können/ bzw. müssen. Dementsprechend haben sie auch keinen eigenen Anspruch auf Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Sie bilden mit ihren Eltern oder dem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.
Kinder unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig. Bei volljährigen, nicht erwerbsfähigen Kindern haben Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vorrang.
Auch für Kinder von Arbeitslosengeld-Beziehern gelten genaue Regelsätze, die aus dem Regelbedarf abgeleitet werden. Kinder werden hier in drei unterschiedliche Regelbedarfsstufen eingeteilt.
Alter | Bürgergeld Regelsatz Kinder 2024 |
Bis 6 Jahre | 357 Euro |
Von 6 bis einschließlich 13 Jahre | 390 Euro |
Ab 14 bis 17 Jahre | 471 Euro |
Mit 18 Jahren ist das aber noch nicht vorbei. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhalten 451 Euro für ihren Lebensunterhalt.
Auch die Freibeträge beim Hinzuverdienst der Eltern ändern sich mit Kindern. Grundsätzlich liegt der Freibetrag bei 100 Euro im Monat. Das ändert sich auch mit einem Kind nicht. Aber dennoch haben Empfänger als Eltern Vorteile bei den Freibeträgen. Wer ein Kind hat, darf bis zu 1.500 Euro im Monat unter Abzügen dazuverdienen – sonst sind es maximal 1.200 Euro.
Bürgergeld: Mehrbedarf für Kinder
Doch mit dem Regelsatz können nicht immer alle Kosten für die Kinder der Bürgergeld-Empfänger abgedeckt werden – hier kommt der Mehrbedarf ins Spiel. In manchen Fällen besteht nämlich der Anspruch von Leistungsberechtigten auf Geld, welches nicht im Regelbedarf oder dem Regelsatz vorgesehen ist.
Mehrbedarf bei Alleinerziehenden
So ist es auch bei Alleinerziehenden. Um einen Anspruch auf Mehrbedarf beim Bürgergeld zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- mit einem minderjährigen Kind zusammenleben
- alleine für die Versorgung des Kindes zuständig sein
- das Kind alleine pflegen und erziehen
Nur weil sich bei einer alleinerziehenden Person auch mal ein Babysitter oder die Großeltern um das Kind kümmern, verliert sie nicht den Anspruch auf Mehrbedarf beim Bürgergeld. Sie muss auch nicht zwangsläufig ein leibliches Elternteil des Kindes sein. Auch bei Pflegekindern kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden. Dieser wird neben dem Regelsatz des Bürgergelds der alleinstehenden Person bezahlt.
Doch wie hoch ist der Mehrbedarf bei Alleinerziehenden? Die Höhe liegt zwischen 12 und 60 Prozent des Regelsatzes und wird zum Großteil anhand der Zahl sowie des Alters der Kinder berechnet. So kommt es dazu, dass ein Mehrbedarf in Höhe von 12, 24, 36, 48 oder (höchstens) 60 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende von derzeit 563 Euro gezahlt wird.
Anzahl und Alter der Kinder | 12% | 24% | 36 % | 48% | 60% |
1 Kind jünger als 7 Jahre | 202,68 Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre | 67,56 Euro | ||||
2 Kinder jünger als 16 Jahre | 202,68 Euro | ||||
2 Kinder älter als 16 Jahre | 135,12 Euro | ||||
1 Kind älter als 7 Jahre und 1 Kind älter als 16 Jahre | 135,12 Euro | ||||
3 Kinder | 202,68 Euro | ||||
4 Kinder | 270,24 Euro | ||||
5 Kinder | 337,8 Euro |
Wenn ein Kind wegen einer Trennung oder Scheidung wechselnd bei beiden Elternteilen ist, wird der Anspruch auf Mehrbedarf aufgeteilt. Wenn das Kind nicht bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringt, entfällt der Anspruch auf Mehrbedarf bei dem Leistungsberechtigten, der weniger Betreuungszeit übernimmt.
Mehrbedarf Ernährung
Wenn das Kind eines Bürgergeld-Empfängers sich aufgrund der Gesundheit besonders ernähren muss, kann der Leistungsberechtigte einen Antrag auf Mehrbedarf stellen. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt dabei von dem Krankheitsbild und dem jeweiligen Regelsatz ab.
Bürgergeld: Anteil für Kinder an den Kosten der Wohnung
Auch beim Thema Wohnen machen Kinder von Bürgergeld-Empfänger einiges für den Lebensunterhalt aus. Wenn Kinder zu der Bedarfsgemeinschaft gehören, hat der Leistungsberechtigte einen höheren Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Wohnung durch die Bundesagentur für Arbeit. Somit darf die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft mit Kind größer und teurer sein.
Wie hoch genau die Miete mit Kindern bei den Empfängern sein darf, lässt sich nicht pauschal sagen. Der Bürgergeld-Empfänger sollte sich bei dem jeweiligen Jobcenter nach den Grenzbeträgen für eine angemessene Miete einschließlich Nebenkosten erkundigen. Diese können nämlich sehr unterschiedlich sein.
Bürgergeld: Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Kindern und Jugendlichen
Neben dem Regelsatz, ggf. dem Mehrbedarf und dem Anteil an der Kostenübernahme bei Wohnungen, können für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene auch noch Leistungen zur Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beantragt werden.
Darunter fallen unter anderem Kosten für Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Nachhilfe oder die Ausstattung mit vernünftigem Schulmaterial. Daneben können auch Beiträge bei eine Mitgliedschaft im Sportverein oder einem anderen Verein übernommen oder zumindest bezuschusst werden.
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf gibt es je zum 1. August und zum 1. Februar einen Anspruch auf Ausstattung. Zum 1. August gibt es 130 Euro und zum 1. Februar 65 Euro, die als Pauschale geleistet werden. Ein Nachweis ist also nicht nötig.
Zusätzliche Fahrtkosten
Auch die Fahrtkosten beispielsweise für Schulbusse oder den öffentlichen Nahverkehr zur nächstgelegenen Schule werden vom Jobcenter übernommen.
Nachhilfe
Die Kosten für Nachhilfe werden ebenfalls übernommen, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich sind, um die festgelegten Lernziele zu erreichen. Dabei muss nicht zwangsläufig die Versetzung gefährdet sein.
Mittagsverpflegung
Wenn Kinder von Leistungsberechtigten eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, werden die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erstattet. Allerdings nur, wenn diese von der Schule angeboten wird oder zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart ist.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre werden pro Monat pauschal 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gezahlt. Dafür muss die Aufwendung im Zusammenhang mit den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeit stehen.
Wird Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet?
Das Kindergeld beträgt aktuell 250 Euro pro Kind. Doch wie sieht das nun im Zusammenhang mit dem Bürgergeld aus?
Das Kindergeld wird vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Denn sowohl das Kindergeld als auch Bürgergeld für Kinder haben zum Ziel, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen.
Das Kindergeld wird also wie auch beim Kindesunterhalt oder dem Unterhaltvorschuss auf als Einkommen des Kindes gesehen und verkürzt so die Summe des Regelsatzes um 250 Euro. Das gilt aber nur bei minderjährigen Kindern. Das Kindergeld bei volljährigen Kindern wird den Eltern als Einkommen angerechnet, wenn das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Wie lange die Leistungen für Kinder bei Hilfebedürftigen, die Bürgergeld empfangen, bestehen bleiben, ist unklar. Die Bundesregierung möchte eine Kindergrundsicherung einführen. In der Kindergrundsicherung sollen dann alle sozialen Leistungen des Staates für Kinder zusammengefasst werden. Das würde dann auch das Kindergeld oder den Kinderzuschuss betreffen. Wann es soweit ist, ist noch unklar.
Neben dem Bürgergeld können Menschen mit einem geringen Einkommen auch den Kinderzuschlag beantragen. Manchmal lässt sich durch das Einkommen plus Wohngeld und Kinderzuschlag der Gang zum Jobcenter vermeiden. Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1. Januar 2024 bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.