Bezieher von Bürgergeld erhalten pro Monat einen Pauschalbetrag, mit dem sie verschiedene Bedarfe für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege oder Mobilität leisten müssen. Der Regelbedarf ist seit dem 01. Januar 2023 erhöht worden und dient zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Doch in bestimmten Lebenssituationen reicht dieser nicht mehr aus – dann gibt es die Möglichkeit auf Mehrbedarfe. Diese zusätzlichen Zahlungen des Jobcenters müssen allerdings ebenfalls beantragt werden. Wichtig ist es hier auch Fristen einzuhalten.
Bürgergeld: In diesen Fällen gibt es einen Mehrbedarf
„Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. In folgenden Fällen kann ein Mehrbedarf bewilligt werden:
- Bei Schwangerschaft
- Bei Behinderung
- Für Alleinerziehende
- Für krankheitsbedingte kostenintensive Ernährung
- Für dezentrale Warmwassererzeugung
- Bei Härtefällen
Laut BMAS haben Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Dieser wird bis zu dem Monat gewährt, in dem die Entbindung stattfindet. Bei Alleinerziehenden richtet sich die Höhe des Mehrbedarfs nach Alter und Anzahl der Kinder.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs:
Alter | Prozent | Tatsächlicher Mehrbedarf bei einem Regelsatz von 502 Euro |
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent | 180,72 Euro |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent | 60,24 Euro |
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent | 180,72 Euro |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent | 120,48 Euro |
4 Kinder | 48 Prozent | 240,96 Euro |
ab 5 Kindern | 60 Prozent | 301,20 Euro |
Bürgergeld: Bedarf darf nicht höher als Regelsatz sein
Auch wird für Bürgergeld-Beziehende, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe gewährt. In gestaffelter Höhe wiederum wird ein Mehrbedarf bewilligt, wenn das Warmwasser nicht zentral erzeugt wird, sondern stattdessen mit einem Durchlauferhitzer oder einer Gastherme.
Ein Mehrbedarf von 35 Prozent wird für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen anerkannt. „Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind“, so BMAS.
Fest steht:
- Ein Mehrbedarf richtet sich prozentual nach dem Regelsatz
- Steigt dieser, steigt auch der Mehrbedarf
- Es ist möglich mehrere Zuschläge gleichzeitig zu beziehen
- Wichtig: Die Höhe darf die des regulären Regelsatzes aber nicht überschreiten
Bürgergeld: Fristen beachten!
Um die zusätzliche finanzielle Unterstützung zu erhalten, musst du einen Antrag beim Jobcenter stellen. Stellst du diesen gleichzeitig mit dem Bürgergeld-Erstantrag, dann gilt dieselbe Frist, wie für dessen Bearbeitung. Du erhältst den Mehrbedarf also ab dem Monat, indem du den Antrag gestellt hast. Ein Beispiel: Hast du den Antrag am 30. März gestellt, erhältst du den Bürgergeld- Regelsatz und Mehrbedarf rückwirkend zum 01. März.
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Wird der Mehrbedarf unabhängig, erst später beantragt, kann dieser für die Vormonate nicht rückwirkend ausgezahlt werden. Ein Beispiel: Stellst du einen Antrag auf Bürgergeld am 01. März, den Antrag auf Mehrbedarf aber erst am 30. April, dann bekommst du rückwirkend zum 01. April den Regelsatz plus Mehrbedarf – rückwirkend zum 01. März allerdings nicht. Wichtig: Stell so schnell es geht den Antrag auf Mehrbedarf.