Mittlerweile ist das Bürgergeld fester Bestandteil in Deutschland – von Hartz IV redet kaum noch jemand. Beim Arbeitslosengeld hatte sich mit der Einführung des Bürgergelds einiges verändert. So wurde die Berechnung der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt. Neben den Regelsätzen und den möglichen Sanktionen beziehungsweise Leistungskürzungen wurden auch das Schonvermögen und die Freibeträge geändert. Die Eingliederungsvereinbarung wurde durch einen Kooperationsplan ersetzt. Andere Ideen, die in Gesetzentwürfe gegossen werden sollten (wie die Vertrauenszeit), wurden dahingegen nicht umgesetzt. Durch das Bürgergeld soll verhindert werden, dass Menschen unter dem Existenzminimum leben müssen.
Aber wie hoch darf das Vermögen beim Bürgergeld sein? Und was für Freibeträge gibt es dazu? Gibt es eine Karenzzeit? Was passiert mit meinem Haus? Alle Infos zu dem Sozialhilfe-Thema findest du hier!
Bürgergeld Vermögen
Für das Bürgergeld müssen Bezieher einiges beachten, bevor sie ihren Antrag beim Jobcenter einreichen. Unter anderem gehört dazu neben der Erwerbstätigkeit die Grenze des Schonvermögens, die sich für Leistungsbezieher verändert hat. Sie ist neben den Regelsätzen und den möglichen Sanktionen für viele Empfänger sehr spannend. Auch der Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft.
Viele befürchten, beim Hartz 4-Nachfolger alles zu verlieren, wenn sie ein wenig mehr auf dem Konto haben. Doch für das Bürgergeld besteht ein größerer zeitlicher Puffer – es gibt also eine gewisse Karenzzeit. Diese Karenzzeit bedeutet: Innerhalb der ersten zwölf Monate wird ein höherer Betrag vom Jobcenter nicht bei der Anrechnung berücksichtigt. Wenn der Bezug von Bürgergeld in diesem Zeitraum zwischenzeitig ausgesetzt wird, verlängert sich die Karenzzeit automatisch, um eben jene Zeitspanne.
Ursprünglich waren für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten 60.000 Euro vorgesehen. Das Schonvermögen beträgt für das Bürgergeld nun aber 40.000 Euro. Anders sieht es für andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus. Dazu zählt jede weitere Person des Haushalts. Jedes andere Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft darf im Haushalt ein Vermögen von 15.000 Euro haben. Verwertbar ist ein Vermögen laut Sozialgesetzbuch (SGB), wenn es für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Zum Vermögen als Lebensunterhalt zählen beispielsweise:
- Bargeld
- Girokonto Guthaben
- Guthaben auf Anlage- Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)
- Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
- Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile)
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen
Wichtig ist dabei, alles anzugeben. Wird vorhandenes Vermögen vom Leistungsempfänger verschwiegen oder Grundsicherung bezogen, ist das Sozialbetrug und kann Sanktionen oder Leistungskürzungen nach sich ziehen.
Bürgergeld und Schonvermögen: Das ist der Freibetrag
Nach Ablauf des ersten Jahres steht jeder Person der Bedarfsgemeinschaft dann ein Freibetrag von 15.000 Euro zu. Mit dem Vermögensfreibetrag soll sichergestellt werden, dass Erwerbsfähige in der Lage sind, eigens für notwendige Haushaltsgegenstände oder Bekleidung aufzukommen.
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Der Vorteil im Gegensatz zu Hartz 4: Beim neuen Arbeitslosengeld ab 2023 sind die Vermögensfreibeträge unabhängig des Alters geregelt worden. Das Gesetz sieht im SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person vor.
Bürgergeld: Darf ich mein Haus behalten?
Doch wie sieht es mit meinem Haus aus, wenn ich in ihm wohne? Darf ich dieses als Leistungsbezieher behalten? Grundsätzlich ist es so, dass das Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) während der Karenzzeit nicht zum erheblichen Vermögen zählt.
Das ändert sich aber nach Ende dieser ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs. Nun wird genutztes Wohneigentum nicht als Vermögen gezählt, wenn es die folgenden Größen nicht überschreitet:
- Hausgrundstück: Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern
- Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern
Wenn mehr als vier Personen in der Unterkunft wohnen, wird der wert um 20 Quadratmeter pro weitere Person angehoben. „Würde die Berücksichtigung des selbst genutzten Wohneigentums als Vermögen eine besondere Härte bedeuten, werden im Einzelfall auch höhere Wohnflächen anerkannt“, heißt es außerdem von der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema.
Beim Bürgergeld gibt es noch viele andere spannende Themen. Wir verraten dir auch, was du zu den Bürgergeld-Sanktionen wissen musst.>>>