Am 23. Februar findet die Bundestagswahl 2025 statt. Wähler haben dann die Möglichkeit, sowohl per Briefwahl als auch an den Wahlurnen im zuständigen Wahllokal ihre Stimme abzugeben. Jeder Wahlberechtigte hat dabei eine Erst- und eine Zweitstimme. Hier erklären wir dir, was die Stimmen bedeuten.
Bundestagswahl 2025: Was bestimmt die Erststimme?
Bei der Bundestagswahl 2025 haben Wähler wie schon die Jahre zuvor zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Dieses System nennt man personalisierte Verhältniswahl.
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Mit der Erststimme bestimmen sie den Direktkandidaten aus dem eigenen Wahlkreis vor Ort. Die Namen der Direktkandidaten sind in der linken Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Insgesamt gibt es 299 Wahlkreise, die auf die Bundesländer aufgeteilt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass im Parlament jede Region vertreten ist. Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise 64 Wahlkreise, Hamburg hingegen sechs. Wenn ein Kandidat seinen Wahlkreis für sich entscheidet, geht er durch das Direktmandat als Abgeordneter in den Bundestag.
Zweitstimmen für die Parteien
Die Zweitstimme auf der rechten Seite des Stimmzettels entscheidet über die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Über die Zweitstimme wird bestimmt, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält. Damit legt sie Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.
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Bekommt eine Partei zum Beispiel 30 Prozent der Zweitstimmen zur Bundestagswahl, bekommt sie auch mindestens 30 Prozent der Sitze. Fällt eine Partei unter die Fünf-Prozent-Hürde oder weniger als drei Direktmandate durch die Erststimme gewinnen, kann sie nicht in den Bundestag einziehen.
Die Sitzverteilung der Zweitstimmen ist in Oberverteilung und Unterverteilung untergliedert. Basierend auf dem Ergebnis der Zweitstimmen berechnet die Oberverteilung, wie viele Sitze einer Partei bundesweit zustehen. Bei der Unterverteilung werden die Sitze dann auf die Landeslisten der Partei verteilt.
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Die Zahl der Abgeordneten ist durch die Wahlrechtsreform 2023 gesetzlich auf 630 Personen beschränkt. Überhang- und Ausgleichsmandate, die nach dem früheren Wahlrecht noch in einem späteren Schritt zur Bundestagswahl hinzugerechnet wurden, gibt es nicht mehr.