Wer Hartz 4 bekommt, der weiß: Manchmal kann es zum Ende des Monats schon mal knapp werden.
Daher ist es wichtig, genau zu wissen, wann die nächste Auszahlung auf dem Konto erscheint. Hier kannst du nachlesen, an welchen Tagen im Februar Hartz 4 überwiesen wird.
Hartz 4: Am Monatsende wird es eng – das ist der Auszahlungstermin für Februar
Menschen, die auf Hartz 4 angewiesen sind, müssen oft am Ende des Monats knallhart kalkulieren: Lieber noch eine neue Packung Brot im Supermarkt kaufen oder hoffen, dass das alte noch bis Monatsende reicht? Viele Hartz-4-Empfänger leben sehr sparsam, um über die Runden zu kommen. Erst recht, wenn auch noch Kinder im Spiel sind.
Umso wichtiger ist es für die Planung des kommenden Monats, genau zu wissen, wann die nächste Überweisung ansteht.
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Das ist Hartz 4:
- Hartz 4 heißt eigentlich Arbeitslosengeld II (ALG II).
- Es existiert seit dem 1. Januar 2005.
- Es ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
- Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein würdevolles Leben zu führen.
- Allerdings kann die Leistung durch Sanktionen gekürzt werden.
- Die Ampel-Koalition will Hartz 4 in ein neues Bürgergeld umwandeln.
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Dazu muss man sich nur eine Sache merken: Im Normalfall gibt es Hartz-4 immer am Ende des Monats. Sollte der letzte Tag des Monats auf ein Wochenende fallen, verschiebt sich das Überweisungsdatum leicht. Das heißt: Das Geld für Februar sollte spätestens am Montag, 31. Januar, auf deinem Konto ankommen.
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Die nächsten Termine für die Auszahlungen von Hartz 4 sind:
Für März: 28. Februar (Montag)
Für April: 31. März (Donnerstag)
Für Mai: 29. April (Freitag)
Der Regelsatz liegt für Alleinstehende zurzeit bei 449 Euro – erst stieg zum 1. Januar um genau drei Euro. Für einen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft kommen 401 Euro dazu.
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Die Überweisung erfolgt im Normalfall auf das Konto des Hartz-4-Emfpängers. Das muss nicht zwangsweise ein deutsches Konto sein, auch Überweisungen ins europäische Ausland sind möglich. Die Voraussetzung ist aber, dass das Konto SEPA-fähig ist.
Unter Umständen können Leistungen auch ohne ein Konto ausgezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn Empfänger gar nicht über ein Konto verfügen. (evo)