Rentner dürfen sich freuen: Im Juli wurden die Renten erhöht (West 4,39 Prozent, Ost 5,86 Prozent). Doch die Erhöhung kann für einige auch zum Nachteil werden. Viele könnten dadurch erstmals in die Steuerpflicht rutschen.
Das passiert, wenn Alleinstehende im Jahr den Betrag von 10.908 Euro überschreiten. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag. Davor werden von der Jahresrente aber zunächst noch der individuelle Rentenfreibetrag und steuermindernde Ausgaben wie Krankheitskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen. Wer danach dennoch zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte diese Punkte beachten!
Rente: Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
Der erste Punkt, den Rentner beachten müssen, ist zu wissen, ob sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen. Hierfür ist das Gesamteinkommen entscheidend. Dabei werden nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch andere Einkünfte wie private Vorsorge, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte berücksichtigt. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) werden von der Gesamtbruttorente zunächst die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Zudem ist der individuelle Rentenfreibetrag zu berücksichtigen, der von Rentner zu Rentner unterschiedlich ausfallen kann und vom Jahr des Renteneintritts abhängt.
Wenn man trotz dieser Abzüge immer noch über dem Grundfreibetrag liegt oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, bleibt einem nichts anderes übrig, als eine Steuererklärung abzugeben.
Rente: Was kann von der Steuer abgesetzt werden?
Als zweiter Punkt ist anzuführen, dass Rentner genauso wie Arbeitnehmer gewisse Posten von der Steuer absetzen können. „Alles, was an Kosten rund um die Rente angefallen ist, kann man absetzen“, sagt dazu Finanzfachwirt Simon Neumann. Darunter fällt zum Beispiel eine kostenpflichtige Rentenberatung oder eine Software für die Steuererklärung. All das kann unter dem Punkt Werbungskosten geltend gemacht werden.
Auch im Bereich Pflege und Behinderung lassen sich Steuern absetzen. Dafür gibt es zum Beispiel den Behindertenpauschbetrag. Mit dem Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung wiederum können Rentner, die selbst jemand anderen pflegen, Geld sparen. Neumann rät auch alle krankheitsbedingten Kosten wie Medikamente und Arztbehandlungen, die Rentner selbst stemmen müssen, abzusetzen.
Wer als Rentner zur Miete wohnt, kann darüber hinaus auch den Posten „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel der Winterdienst, die Wartung der Heizung oder die Hausflurreinigung. 20 Prozent der Kosten können abgesetzt werden.
Rente: Welche Unterlagen müssen ausgefüllt werden?
Im Ruhestand sieht die Steuererklärung anders aus als während der Erwerbstätigkeit. Das ist der dritte Punkt, den Ruheständler beachten müssen. Wenn man in der Rente eine Steuererklärung abgeben muss, gibt es spezifische Anlagen, die ausgefüllt werden müssen. Zum Beispiel gibt es für die gesetzliche Rente die Anlage R, während für Betriebsrenten und Riester-Verträge die Anlage R-AV/bAV vorgesehen ist. Renten aus dem Ausland werden in der Anlage R-AUS eingetragen. Wer eine Pension erhält oder neben der Rente weiterhin arbeitet, muss die Anlage N nutzen.
Zusätzlich sollten die Anlagen Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beachtet werden, um die Steuererklärung vollständig auszufüllen. Wichtig: Die jeweiligen Anlagen müssen entsprechend der individuellen Situation korrekt ausgefüllt werden, um mögliche steuerliche Vorteile zu nutzen und eine korrekte Steuerabrechnung zu erhalten.