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Steuer: Ferienjobber aufgepasst! Das könnt ihr euch zurückholen

Viele Schüler und Studenten arbeiten in den Ferien. Doch viele wissen nicht, dass sie sich Geld mit Hilfe einer Steuererklärung zurückholen können.

Viele Schüler und Studenten arbeiten in den Ferien. Doch viele wissen nicht, dass sie sich Geld mit Hilfe einer Steuererklärung zurückholen können.
u00a9 imago images/photothek

Gewusst? Diese Kostenpunkte kannst du von der Steuer absetzen

Bis zum 30. Oktober 2021 können die meisten noch ihre Steuererklärung abgeben. Wir zeigen, welche drei kuriosen Abgaben man tatsächlich absetzen kann.

In den meisten Bundesländern laufen sie noch, in NRW sind sie schon wieder vorbei – die Sommerferien. Während die meisten Jugendlichen die Auszeit von der Schule zum Relaxen nutzen, gehen einige Schüler, Abiturienten und Studenten auf Jobsuche.

Ob Taschengeld aufbessern oder Lebenserfahrungen sammeln, Ferienjobs sind beliebt. Doch wer denkt schon an die Steuer? Tatsächlich können Schüler und Studenten die gezahlten Steuern zurückbekommen – wenn sie die richtigen Schritte unternehmen. Wie können junge Arbeitnehmer ihre mühsam verdienten Euros wieder in die eigene Tasche zurückholen? Was ist bei Ferienjobs rechtlich zu beachten?

Steuer: „Verschenken ihr Geld an den Staat“

Wichtig: Im darauffolgenden Jahr müsste dafür eine Steuererklärung abgegeben werden – insgesamt bleiben aber vier Jahre Zeit. Das große Problem: „Leider vergessen viele Schüler im Laufe der Zeit die Steuererklärung oder wissen nicht einmal über ihre Möglichkeiten Bescheid und verschenken so ihr Geld an den Staat“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Doch keine Panik, nicht jeder muss Steuern zahlen. Erst ab einem Jahresverdienst von 12.174 Euro im Jahr 2023 klopft der Fiskus an. Bei einem Ferienjob sei es aber eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums eine solche Summe verdient werde.

Steuer: Das gilt bei Ferienjobs

Was sagen die Gesetze dazu? Ferienjobs sind meist kurzfristige Beschäftigungen, die sich auf ein paar Wochen im Sommer beschränken. Höchstens drei Monate oder 70 Tage im Jahr sind erlaubt, und für junge Menschen zwischen 15 und 18 Jahren gibt’s weitere Regelungen, dank des Jugendschutzgesetzes. Diese dürfen in der Vollzeit maximal 20 Tage pro Monat arbeiten, mit acht Stunden pro Tag. Aber: Zwischen 20 und 6 Uhr sowie am Wochenende darf nicht gearbeitet werden.

Wer als Minijobber mit einem monatlichen Gehalt von 520 Euro arbeitet, muss weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Wichtig hierbei: Einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss dafür gestellt werden.

Hier lohnt sich eine Steuererklärung

Viele Studenten oder Schüler verdienen in dieser Zeit aber mehr, rutschen so in die Steuerklasse 1. Dann zieht der Arbeitgeber automatisch Steuern ab – etwa ab einem Monatsverdienst von 1.160 Euro, wie die Lohnsteuerhilfe mitteilt. Wenn jemand in zwei Jobs arbeitet oder mehrere Jobs parallel rockt, fällt er in die Steuerklasse 6, und da ist der Staat dann besonders gierig. Durch eine Steuererklärung kann so also Geld zurückgeholt werden.

Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an, wie Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Bis zum Alter von 25 sind Schüler und Studenten üblicherweise familienversichert. Die Versicherung läuft auch beim Ferienjob weiter, es sei denn, man startet danach eine Lehre oder ein Studium. Auch das Kindergeld fließt wie gewohnt an die Eltern weiter.


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Und noch eine gute Nachricht: Seit dem 01. Juli dürfen Jugendliche von Eltern in Bürgergeld unbegrenzt in einem Ferienjob verdienen. Laut Lohnsteuerhilfe müssten aber BAföG-Empfänger aufpassen. Ab der 520-Euro-Grenze werde der Verdienst angerechnet und das BAföG gekürzt.