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Unterschied Bürgergeld Hartz 4: DAS müssen Leistungsempfänger wissen

Von Hartz 4 zum Bürgergeld gibt es für Leistungsempfänger sehr große Unterschiede. Wir verraten dir, welche genau das sind.

Ein Ortsschild, auf dem Bürgergeld und Hartz 4 geschrieben stehen.
© IMAGO/Bihlmayerfotografie

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Nachdem für viele Arbeitslose in Deutschland Hartz 4 über Jahre das bestimmende Thema war, da sie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten mussten, wurde es zu Beginn des Jahres 2023 vom Bürgergeld abgelöst.

Neben dem neuen Namen brachte das Bürgergeld für Leistungsberechtigte viele Änderungen mit sich. Diese betreffen unter anderem den Regelsatz, den Regelbedarf, die Karenzzeit, das Schonvermögen und die Sanktionen. Aber es hat sich nicht nur etwas für die hilfebedürftigen Empfänger, sondern auch für Bedarfsgemeinschaften geändert. Wir verraten dir, was Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit der Sozialleistung bestreiten, wissen müssen.

Hartz 4 wurde 2023 zu Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einige Änderungen an den Start gebracht. Diese betreffen die unterschiedlichsten Regeln und Bereiche. Für viele Leistungsbezieher haben diese vor allem positive Konsequenzen. Wichtig ist aber auch weiterhin, dass eine hilfebedürftige Person, die Bürgergeld empfangen will, grundsätzlich erwerbsfähig ist. Sonst kann man die Sozialleistung nicht bekommen.

Regelsatz und Regelbedarf

Für viele Leistungsbezieher sind der Regelsatz und der Regelbedarf besonders wichtig. Auch hier gab es mit dem Bürgergeld Anpassungen. Betrug der Regelsatz bei Hartz 4 für Alleinstehende noch 449 Euro, waren es zu Beginn beim Bürgergeld 502 Euro und mittlerweile 563. Außerdem orientiert sich das Bürgergeld beim Regelsatz stärker an der aktuellen Inflationsrate und nicht wie sein Vorgänger an der durchschnittlichen Lohnentwicklung. (Hier mehr zu dem Thema)

Miete und Heizkosten

Bei der Miete und den Heizkosten brachte das Bürgergeld Neuerungen für Leistungsempfänger mit sich. Bei Hartz 4 gab es bei der Miete bestimmte Grenzen, welche Kosten vom Jobcenter übernommen werden. Diese Grenzen wurden durch das neue Gesetz vom Bundesarbeitsministerium für die ersten zwölf Monate als Leistungsempfänger aufgehoben. Es gibt also eine gewisse Karenzzeit, um zunächst in der bisherigen teureren Wohnung bleiben zu können. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft wird in diesem ersten Jahr nicht geprüft.

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Die Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Was angemessen ist, wird vom jeweiligen Jobcenter bestimmt. Es gibt bei den Heizkosten also ein Limit.

Wer als Leistungsempfänger in eine teurere Wohnung ziehen möchte, braucht nach dem Gesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Genehmigung vom Jobcenter, welches auch die genauen Bedingungen festlegt. (Hier mehr zu dem Thema)

Schonvermögen

Auch beim Schönvermögen gibt es nun eine Karenzzeit beim Bürgergeld. In den ersten zwölf Bezugsmonaten dürfen Empfängerinnen und Empfänger bis zu 40.000 Euro besitzen, ohne, dass dieses Vermögen angefasst wird. Bei jeder weiteren Person in der Bedarfsgemeinschaft sind es 15.000 Euro zusätzlich.

Danach dürfen die Leistungsbezieher ein Schonvermögen von bis zu 15.000 Euro haben. Sie müssen also bei einem höheren Vermögen selbst für ihr Leben aufkommen. Bei Hartz 4 lag das Schonvermögen noch bei 10.050 Euro. (Hier mehr)

Freibeträge beim Einkommen

Auch bei einer Erwerbstätigkeit neben dem Bürgergeld profitieren Leistungsempfänger von einigen Änderungen. Wer einem Minijob nachgeht und bis zu 538 Euro im Monat verdient, darf davon 187,80 Euro behalten. Die ersten 100 Euro als Minijobber sind anrechnungsfrei, vom Rest werden jedoch 80 Prozent abgezogen bzw. auf das Bürgergeld angerechnet.

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende haben jetzt sogar die vollen 538 Euro als Freibetrag. Für hilfebedürftige Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.


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Bei einem Gehalt zwischen 520 bis 1.000 Euro wurde der Freibetrag angehoben. Hier dürfen Menschen, die Bürgergeld empfangen, nun 30 Prozent behalten. Der Rest wird angerechnet. (Hier mehr zu dem Thema)

Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung

Bei Hartz 4 gab für neue Erwerbsfähige, die die Sozialleistung erhielten, eine Eingliederungsvereinbarung. Diese wird nun durch den Kooperationsplan ersetzt. Der Kooperationsplan wird von den Leistungsberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet. 

Mehr Hilfestellungen

Bei dem Bürgergeld sollen laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die hilfebedürftigen Empfänger eine Betreuung (Coaching) bekommen, „die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.“ Geringqualifizierte Erwerbsfähige sollen auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Zudem wurde der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit abgeschafft. Sie müssen also nicht jeden erstbesten Job annehmen, sondern Weiterqualifizierung und Perspektive haben Vorrang.

Sanktionen

Leistungsberechtigte müssen sich auch bei den Sanktionen auf Neuerungen einstellen. Die Sanktionen erfolgen beim Bürgergeld nämlich nach einem dreistufigen System. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Übrigens darf eine Sanktion oder Leistungsminderung nicht erfolgen, wenn  sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Seit dem 28. März 2024 gibt es noch eine weitere Sanktionsregelung: Jobcenter können nun Betroffenen das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen, wenn sie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beharrlich verweigern. (Hier mehr zu dem Thema)

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