Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte einem 40-jährigen Mann aus Lippstadt die Erstattung der Fahrtkosten bei einer Reha-Maßnahme auf 269 Euro pro Monat gedeckelt. Zu Unrecht, sagte jetzt das Landessozialgericht NRW.
Essen/Lippstadt.
Über 70 Kilometer eine Strecke, abends wieder zurück – da läppern sich die Spritkosten. Mehrere Monate hat ein 40-jähriger Mann aus Lippstadt (Kreis Soest) eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige Umschulung in Dortmund besucht. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte die Erstattung der Fahrtkosten auf 269 Euro monatlich gedeckelt – zu Unrecht, wie der 8. Senat des Landessozialgerichtes NRW jetzt feststellte.
Häufig müssen Teilnehmer sogenannter „beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen“ pendeln, die Entscheidung der Essener Richter dürfte für viele Menschen wichtig sein. Das Deckeln der Fahrtkosten auf 269 Euro ist eine verbreitete Praxis bei Rentenversicherungsträgern; die Deutsche Rentenversicherung informiert Versicherte auf „Merkblättern“ darüber. Tatsächlich gibt es aber für eine derartige Begrenzung keine Rechtsgrundlage, wie die Sozialrichter feststellten.
Sie gaben dem Kläger aus Lippstadt Recht, der Fahrtkosten von täglich 35 Euro verlangt hatte. So sieht es das Bundesreisekostengesetz vor – und auf das verweist das Sozialgesetzbuch, das die Erstattung von Fahrtkosten bei solchen Reha-Maßnahmen regelt. Allerdings gibt es auch in diesem konkreten Fall eine Begrenzung nach oben: Mehr als 412,50 Euro pro Monat darf der Kläger nicht abrechnen. Denn so viel hätte eine Unterbringung in Dortmund gekostet, wo der Mann ein Berufsförderungswerk besucht hatte.
Beim Gesetzgeber abgeblitzt
Die Fahrtkosten pauschal auf monatlich 269 Euro zu deckeln, ist nach Ansicht der Richter rechtswidrig. Auf diese Weise wird im Einzelfall indirekt eine Selbstbeteiligung der Versicherten eingeführt, die so nicht vorgesehen ist – es wird quasi aus einer Vollkasko- eine Teilkaskoversicherung. Bemerkenswert: Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit hatten den Gesetzgeber aufgefordert, die Fahrtkostenpauschale von 269 Euro festzuschreiben, waren aber bei mehreren Gesetzesänderungen abgeblitzt. Trotzdem blieb die 269-Euro-Pauschale Praxis der Versicherungsträger und Teil der Merkblätter. Vor dem Landessozialgericht jedenfalls gab es eine klare Abfuhr. Weil die Rechtslage nach Ansicht der Richter so eindeutig ist, ließen sie eine Revision zum Bundessozialgericht nicht zu (Az. L8 R 875/13).