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NRW: Von wegen Rückzahlung – Sparkassen-Kunden schauen in die Röhre

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs haben sich Sparkassen-Kunden auf eine Rückzahlung gefreut, aber in NRW wird man wohl leer ausgehen.

© IMAGO/Michael Gstettenbauer

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs haben sich die Kunden von Banken, wie Sparkasse, Volksbank und Co. eigentlich auf eine große Rückzahlung gefreut. Jedoch reagiert die Sparkasse in NRW gelassen auf das Urteil. Die Bank vermutet, dass man allenfalls nur sehr geringe Rückzahlungen leisten muss.

Erst am Dienstag (4. Februar) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs gefallen. Der Richter stimmte den Klägern zu, dass es unrechtmäßig ist, dass Banken ein Verwahrentgelt für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erhoben haben. Viele Kunden in NRW erhoffen sich nach dem Urteil, dass sie für die Negativzinsen eine Rückzahlung von der Sparkasse erhalten (mehr dazu hier).

Sparkasse in NRW: Einzelvertragliche Regelungen waren nicht Teil der Beurteilung

Die Sparkasse ist jedoch nicht besorgt und rechnet allenfalls damit, dass man nur eine sehr geringe Rückzahlung an die Kunden leisten muss. Wie das „Handelsblatt“ berichtet, teilen die westfälischen Sparkassen in NRW mit, dass sie das Urteil des Bundesgerichtshofs weitgehend nicht betreffen würde. Immerhin seien einzelvertragliche Regelungen nicht Teil der Beurteilung des Richters gewesen.

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Liane Buchholz, die Verbandschefin der Sparkassen in NRW erläutert: „Wir haben unseren westfälisch-lippischen Sparkassen in der Zeit der Negativzinsen die dringende Empfehlung gegeben, das ausschließlich in einzelvertraglichen Regelungen bei entsprechender Größenordnung im Einlagenbereich auf Tages- und Termingelder zu machen.“

Weiterführend erklärt Buchholz: „Wir gehen davon aus und sind uns auch sicher, dass die einzelvertraglichen Regelungen […] einer möglichen Überprüfung standhalten“. Eine Überzeugung, die nicht nur in NRW, sondern auch die Sparkassen in Baden-Württemberg teilen. Gegenüber dem „Handelsblatt“ teilt Verbandschef Matthias Neth mit, dass das Urteil für sie „keine Bedeutung“ haben wird. Immerhin wurden alle Verwahrentgelte in der Regel einzelvertraglich geklärt.

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Rückzahlungen: Viele Forderungen sind bereits verjährt

Viele Banken, wie auch die Sparkasse, haben bis zur Zinswende 2022 Negativzinsen für Beiträge auf dem Giro- oder auch Tagesgeldkonto verlangt. Diese Zinsen galten jedoch nur ab einem höheren Betrag, und unter dieser Summe galten Freibeträge. Der Einlagenzins wurde 2022 jedoch von minus 0,5 Prozent auf null Prozent angehoben.


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Trotz des Urteils werden die damalig verlangten Negativzinsen nicht automatisch an die Kunden zurückgezahlt. Betroffene Kunden müssen diese selbst gegenüber Banken, wie der Sparkasse, einfordern. In der Praxis werden jedoch viele Rückzahlungen wahrscheinlich an der dreijährigen Verjährungsfrist scheitern. Ein großer Teil der Forderungen ist bereits verjährt.