Volle Breitseite gegen die Sparkasse und Volksbank in NRW!
Leider sind Bankkonten längst nicht mehr kostenlos, weder bei der Sparkasse, noch bei der Volksbank in NRW. Jetzt aber ist klar: Nicht alle Gebühren sind legal und rechtens, gerade Strafzinsen sind höchst umstritten. Jetzt verbietet ein Landgericht schon der zweiten Bank Strafzinsen!
Sparkasse und Volksbank in NRW: Gute Nachricht für Kunden – Gericht verbietet Strafzinsen!
Denn Neukunden, die über 10.000 Euro auf ihrem Konto verwahren, sollen bei der Volksbank Rhein-Lippe Strafzinsen in Höhe von 0,5 Prozent zahlen. Die Bank bezeichnet das als Verwahrentgelt. Pustekuchen, denn: Das Landgericht Düsseldorf hat das jetzt verboten!
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, allerdings ist es schon die zweite Entscheidung eines Landgerichts zugunsten der Bankkunden.
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Das ist die Sparkasse:
- Sparkassen-Finanzgruppe organisiert durch den Dachverband DSGV e.V. (Deutscher Sparkassen- und Giroverband): Verbund von Sparkassen, öffentlichen Versicherungen und sonstigen Finanzdienstleistern
- Rund 385 Sparkassen
- Mehr als 300.000 Mitarbeiter
- 8.971 Zweigstellen und 380 Institute (2019)
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Denn schon im Dezember 2021 hat das Berliner Landgericht der Sparda Bank Berlin Negativzinsen auf Girokonten verboten. Und auch die Sparkasse Köln-Bonn hat eine gerichtliche Niederlage einstecken müssen, als sie nach Druck des Bundesverbands der Verbraucherzentralen einen strittigen Passus über Verwahrentgelte bei Girokonten geändert hatte. Alle Klagen sind überdies vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eingereicht worden.
Sparkasse und Volksbank in NRW: Richter entscheiden gegen Negativzins
Im aktuellen Richterspruch haben sich die Düsseldorfer Richter auf den Girovertrag berufen. Demnach muss ein Kunde das Geld auf seinem Konto lagern können, um andere Dienstleistungen einer Bank in Anspruch nehmen zu können. Die Verwahrung ist damit keine Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könnte. Die Bank berechne zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Ein zusätzliche Verwahrentgelt sei daher eine doppelte Forderung für die gleiche Leistung.
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Jetzt könnten nach Ansicht der Verbraucherzentralen Kunden, die Negativzinsen gezahlt haben, einen Anspruch auf eine Rückerstattung haben. Sie sollten in jedem Fall Nachweise sowie die Gebührenordnung ihrer Bank aufheben, um im Fall der Fälle für eine Rückforderung gewappnet zu sein. Erst aber, wenn das Urteil rechtskräftig ist, stehe fest, ob und wie man das Geld zurückfordern könnte.
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Erste Banken würden bereits über Rückstellungen für diese Rückforderungen nachdenken. Es bleibt zu hoffen, dass im Sinne der Kunden entschieden wird – und sie sich dann doch über einen kleinen Geldsegen freuen können… (mg)