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Duisburg: Frau stirbt – Tochter erschüttert, um welche Rechnung sie sich kümmern muss! „Schande“

Nach dem Tod ihrer Mutter kämpft eine Frau gegen ein Unternehmen aus Duisburg. Sie fühlt sich ungerecht behandelt und spricht von einer „Schande“.

© IMAGO/Zoonar

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Viktoria Brunner hat im Juni von ihrer Mutter Abschied nehmen müssen. Neben ihrer Trauer hatte sich die Tochter der Verstorbenen auch um zahlreiche organisatorische Angelegenheiten zu kümmern. Darunter auch um den Kauf eines Kaminofens bei einer Firma aus Duisburg.

Den hatte die mittlerweile verstorbene Mutter bereits im September 2022 geordert. Bis zu ihrem Tod sollte der Ofen jedoch nicht geliefert werden. Für Viktoria Brunner eine klare Sache: Der Kamin wird nicht mehr benötigt, also will sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Reaktion des Duisburger Unternehmens bezeichnet sie gegenüber DER WESTEN als „Schande“.

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Duisburg: Tochter schimpft über Unternehmen

Viktoria Brunner sei nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass sie die geleistete Anzahlung ihrer Mutter zurückerstattet bekomme. Das Schreiben der betreffenden Firma Hark, das unserer Redaktion vorliegt, ließ sie jedoch fassungslos zurück. Zwar bekundete die Duisburger Firma ihr Beileid, wies aber darauf hin, dass in ihrem Fall weder ein gesetzliches Rücktrittsrecht noch ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe.

Das Unternehmen wies auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, nach denen im Fall einer Vertragsaufhebung 40 Prozent des Auftragswerts fällig wären. Aus Kulanz bot das Unternehmen unter anderem an, die Schadensersatzforderung auf 20 Prozent zu reduzieren, was genau der geleisteten Anzahlung (550 Euro) entspreche. Doch die Tochter ist damit überhaupt nicht einverstanden und klagt: „Ich persönlich finde es eine Schande, dass dies im Falle des Todes so gehandhabt wird.“

Duisburger Unternehmen reagiert auf Beschwerde

Auf Nachfrage von DER WESTEN bat das Duisburger Unternehmen darüber hinaus gehend um Verständnis. Nicht nur habe man sich trotz des vertraglich klar geregelten Sachverhalts kulant gezeigt. „Die Beratungsleistung war erbracht, die komplette kaufmännische Prüfung und Abwicklung fertig und die Ware schon in der Versandeinteilung“, erklärt ein Sprecher der Firma Hark.

Man würde sich nicht an der Anzahlung bereichern, sondern allenfalls einen Teil der entstandenen Kosten decken.

Das sagt der Verbraucherschutz

Der Verbraucherschutz gab dem Duisburger Unternehmen recht: „Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten. Tritt man ein Erbe an, tritt man damit zugleich auch in die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Dazu gehören auch bereits geschlossene Verträge. Gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht, kann ein Schadensersatzanspruch des anderen Vertragsteils entstehen.“


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Bleibt nur die Frage, ob es ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der späten Erbringung der Leistung geben könnte. Dazu der Verbraucherschutz NRW gegenüber DER WESTEN: „Verzögert sich eine vereinbarte Ausführung eines Vertrags, ist es sinnvoll, den anderen Teil in Verzug zu setzen. Leistet dieser trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, kann ein Rücktrittsrecht bestehen. Dies muss jeweils im Einzelfall überprüft werden.“

Doch auch in dieser Hinsicht besteht nach Angaben des Duisburger Unternehmens offenbar kein Handlungsspielraum: „Es war, in persönlicher Abstimmung und mit ausdrücklicher Zustimmung mit der Kundin, bereits ein konkreter Liefertermin für den 16.06.2022 vereinbart.“ Viktoria Brunner muss nun wohl oder übel auf die geleistete Anzahlung für den Kaminofen verzichten.