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Darum ist es Quatsch, den Motor „warmlaufen“ zu lassen – und sogar illegal

Darum ist es Quatsch, den Motor „warmlaufen“ zu lassen – und sogar illegal

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Ist die Scheibe auch wirklich frei gekratzt? Wenn nicht, könnte Strafe drohen. Foto: imago stock&people
  • In der Winterzeit warten auf Autofahrer zahlreiche Bußgeldfallen
  • Wie viel dich die jeweiligen Vergehen kosten könnten, verrät ein Anwalt für Verkehrsrecht
  • Außerdem: Darum ist es Quatsch, den Motor „warmlaufen“ zu lassen

Gelsenkirchen. 

Den Motor warmlaufen lassen, die Scheiben nicht frei kratzen, ohne Winterreifen fahren – zur Winterzeit lauern einige Bußgeldfallen auf Autofahrer.

Arndt Kempgens (Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Gelsenkirchen) verrät, wann du zur Kasse gebeten wirst.

Zugeschneite Schilder: Geblitzt? Knöllchen nicht automatisch wirksam

Sind Straßenschilder zugeschneit, haben sie keine Gültigkeit. Kempgens: „Es handelt sich nämlich um sog. Allgemeinverfügungen gemäß § 35 VwVfG, die erst Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer erlangen, wenn er sie passiert und hierbei zumindest wahrnehmen kann.“

Daher darf an verdeckten Geschwindigkeitsschildern nicht geblitzt werden. Du bekommst trotz verschneitem Schild ein Knöllchen? Dann heißt es Beweise sichern. Ein Foto oder Zeugenname können später vor Gericht Gold wert sein.

Schnee auf dem Autodach

Wer beim Losfahren noch Schnee und Eis auf dem Dach hat, riskiert eine Strafe von 25 Euro. Wird gar der Verkehr beeinträchtigt, kann es 80 Euro und ein Punkt in Flensburg geben.

„Kommt es sogar zu einem Unfall, werden durch die Polizei auch Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 223, 229, 230 StGB eingeleitet“, warnt der Anwalt. „In der Praxis ist zu beobachten, dass dies häufig vernachlässigt wird. Betroffen sind auch hohe Fahrzeuge oder Anhänger. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Autofahrer gegebenenfalls mittels einer Leiter auf das Fahrzeugdach klettert und Schnee und Eis entfernt.“

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Winterreifen, Motor laufen lassen, Scheiben freikratzen

Wer bei Glatteis und Schnee keine Winterreifen drauf hat, muss mit 60 Euro Verwarngeld und einem Punkt rechnen.

Den Motor laufen zu lassen, damit der Wagen vorheizt, kostet 10 Euro. Zudem ist es unwirksam, denn ein stehendes Auto mit laufendem Motor verschleißt erstens schneller und wärmt zweitens sehr viel langsamer auf als ein fahrendes.

Wie ein Test des ADAC zeigte, hat das vermeintliche „Warmlaufenlassen“ nur Nachteile: „Nach vier Minuten bei einer Außentemperatur von -10 °C hat das Motoröl erst eine Temperatur von -7 °C erreicht und auch aus den Luftaustrittsdüsen kommt nur ein laues Lüftchen mit ca. 13 °C. Dafür wurden dann jedoch bereits etwa 0,15 l Benzin verbrannt.“

10 Euro Bußgeld drohen auch dem, der die Schreiben seines Autos nicht freikratzt. Ein zugeschneites Kennzeichen kostet 5 Euro.

Arbeitsrecht: Pünktlich zur Arbeit

„Auch bei heftigen Schneefällen müssen Arbeitnehmer grundsätzlich sicherstellen, dass sie pünktlich zur Arbeit erscheinen“, sagt der Experte für Verkehrsrecht.

Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko und muss Verkehrsbeeinträchtigungen durch die angekündigte Wetterlage bei seinem täglichen Arbeitsweg einkalkulieren. Kommt ein Arbeitnehmer zu spät, riskiert er eine Abmahnung, in Extremfällen sogar eine Kündigung.

Kommt es zu unerwarteten Wetterextremen, dass beispielsweise Busse und Bahn ausfallen oder erhebliche Verspätungen haben, muss die versäumte Zeit nachgearbeitet werden.

Schnee-Räumungspflicht

Scheint es tagsüber zwischen 8 und 20 Uhr sind Hausbesitzer durch die Straßenreinigungssatzung dazu verpflichtet, Schnee und Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen erst bis 8:00 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden.

Vermieter können die Schneeräumungspflicht auf die Mieter übertragen. Sie müssen allerdings stichprobenartig kontrollieren, ob dies auch getan wird. „Es soll erst geräumt und dann mit abstumpfenden Mitteln wie etwas Sand, Splitt, Asche oder Granulat abgestreut werden. Salz ist nur bei ganz besonders gefährlichen Wetterlagen erlaubt“, erklärt Arndt Kempgens.

Wer nicht ordnungsgemäß streut, muss mit einem Bußgeld zwischen 10 und 250 Euro rechnen. Falls jemand fällt, wie beispielsweise der Postbote, droht ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Nur ältere Mieter können von der Räumungspflicht ausgenommen werden, wenn sie körperlich dazu nicht mehr in der Lage sind.