Verwaltungsgericht gab Klage von Anwohnern statt, die vor allem gegen Hubschrauber-Rundflüge an Wochenenden vorgegangen sind.
Mülheim/Essen.
Auch die Starts und Landungen von Hubschraubern am Flughafen Essen/Mülheim unterliegen den Rahmenbedingungen, die für Flugzeuge gelten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag entschieden und damit einer Klage von Anwohnern stattgegeben. Demnach sind Starts und Landungen während der Nacht- und Mittagszeiten sowie am Wochenende weitestgehend verboten.
Die Anwohner, die bei ihrem Rechtsstreit von der Schutzgemeinschaft Fluglärm unterstützt werden, hatten vor allem gegen die Hubschrauber-Rundflüge an Wochenenden geklagt. Sie fordern, den Flugbetrieb für Hubschrauber wochentags vor 7 Uhr, in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und nach Sonnenuntergang zu verbieten sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen vor 9 und nach 13 Uhr.
Das generelle Problem: Da Hubschrauber keine Möglichkeiten haben, ihren Lärm zu reduzieren, nahm der Bund sie der in den 90er Jahren erlassenen Landeplatz-Lärmschutzverordnung aus. Deshalb wollte die Schutzgemeinschaft dies nun gerichtlich klären lassen.
Gericht sieht keinen „ungenehmigten Flugbetrieb“ am Flughafen Essen-Mülheim
Entgegen der Aufassung der Bezirksregierung und des Flughafen-Betreibers seien diese Ruhezeiten, wie sie die Landeplatzgenehmigung von 1980 für den Flugbetrieb vorsieht, auch auf Hubschrauber anwendbar, entschieden die Verwaltungsrichter. Nur Sonntagsflüge zu gewerblichen Zwecken seien von den Einschränkungen ausdrücklich ausgenommen.
Der weitergehenden Meinung der Kläger, dass der gesamte Flugbetrieb auf dem „Flughafen Essen/Mülheim“ inzwischen ungenehmigt sei, hat sich das Gericht hingegen nicht angeschlossen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (we)