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Gericht kippt Bettensteuer für Geschäftsreisende – Signalwirkung für andere Kommunen erwartet

Gericht kippt Bettensteuer für Geschäftsreisende

Dürfen deutsche Städte und Kommunen Bettensteuern erheben? Ja, aber nur bei Urlaubern oder Privatleuten. Von Geschäftsreisenden darf keine Bettensteuer, auch „Matratzenmaut“ genannt, abkassiert werden. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Für Hoteliers ist das ein großer Erfolg. In Dortmund gibt es die Regelung zwischen Privat- und Geschäftsreisenden bereits.

Leipzig. 

Kommunen dürfen Bettensteuern nur auf privat veranlasste Übernachtungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig entschieden. Für Hotelübernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, dürften keine Steuern verlangt werden. Damit waren Hotelbetreiber aus Trier und Bingen am Rhein mit ihren Revisionen gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Mai 2011 erfolgreich. Sie hatten sich gegen die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe gewandt, wie die Bettensteuer in den Satzungen der beiden Städte bezeichnet wird.

Dehoga schimpft über „Matratzen-Maut“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband, der die beiden Klagen unterstützt, erwartet von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Signalwirkung für andere Kommunen in Deutschland, die ebenfalls diese Steuer erheben, wie etwa Bochum und Duisburg. Seit Einführung der von Hotelbetreibern genannten „Matratzen-Maut“ seien bereits etwa etliche Buchungen auch in Bochumer Hotels storniert worden, teilte die Dehoga bereits 2011 mit. „Insbesondere Firmen sind nicht bereit, für ihre Mitarbeiter und Gäste die Abgabe zu bezahlen. Sie weichen auf umliegende Hotels aus.“

Richter kritisiert fehlende Details bei Bettensteuer

Der Vorsitzende Richter kritisierte, dass in den Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Bei privaten Hotelübernachtungen, bei denen zuvor verdientes Einkommen ausgegeben werde, sei eine Besteuerung durchaus denkbar. Dies gelte allerdings für beruflich bedingte Hotelübernachtungen nicht, da sie im Zusammenhang damit stünden, Einkommen zu erzielen. Das Erzielen von Einkommen dürfe nicht besteuert werden, sagte Bier. Er zog als Vergleich die Hundesteuer heran, bei der für privat gehaltene Hunde Steuern erhoben würden, nicht jedoch für Diensthunde. In Dortmund etwa wird nach Dehoga-Angaben die Bettensteuer bereits nach privaten oder beruflichen Übernachtungen unterschieden. (mit dapd)